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Landgericht Detmold, 3 T 187/11

Datum:
06.09.2011
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer III
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 187/11
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2011:0906.3T187.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 23 XVII L 13 (Vheft)
Schlagworte:
Betreuervergütung - Rückforderung - Verjährung - Erlöschen - Verwirkung - Zeitpunkt - Antragstellung
Normen:
VBVG § 2, JVEG § 2 Abs. 4, GKG § 5 Abs. 3
Leitsätze:

Verjährung von Rückerstattungsansprüchen überzahlter Betreuervergütung in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist;

kein Erlöschen von Rückerstattungsansprüchen überzahlter Betreuervergütung;

keine Beschränkung der Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen überzahlter Betreuervergütung in analoger Anwendung von § 2 VBVG

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.980,00 €

festgesetzt.

 
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