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Landgericht Detmold, 3 T 147/11

Datum:
27.09.2011
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 147/11
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2011:0927.3T147.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold
Schlagworte:
Zuständigkeit, Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs
Normen:
§ 937 ZPO, §§ 109, 110 StrafvollzugsG
Leitsätze:

Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs kann zwar eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden, § 109 Abs. 1 StrafvollzugsG. Gem. § 110 StrafvollzugsG entscheidet über den Antrag jedoch die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller

zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 300,-- € festgesetzt.

 
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