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Landgericht Detmold, 10 S 25/11

Datum:
25.05.2011
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer V
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 S 25/11
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2011:0525.10S25.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 6 C 721/10
Schlagworte:
Fußpfloege, Hausverbot, Wohnstift, Beruf, Ausübung
Normen:
BGB § 1004; BGB § 823; BGB § 903; PodG § 1 Abs. 1
Leitsätze:

Es bedarf besonderer und tragfähiger Gründe, um das Hausverbot des Trägers eines Wohnstiftes gegenüber einer freiberuflichen Fußpflegerin zu rechtfertigen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Amtsge-richts Detmold vom 12. Januar 2011 teilweise abgeändert.

Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, der Verfugungsklägerin den Zutritt zu der von ihr unterhaltenen Heimanlage des Wohnstifts

••• nicht aufgrund des Hausverbots vom 13. Dezember 2010 zu verweigern, sofern diese folgende Auflagen erfüllt:

1. Die Tätigkeit der Verfügungsklägerin wird auf die Durchführung kosmetischer Fußpflege beschränkt.

2. Die Verfügungsklägerin hat die Einhaltung der Hygiene-Verordnung des Landes• Nordrhein-Westfalen nachzuweisen durch

a. Vorlage eines Hygieneplans, welcher Angaben zu den erforderlichen Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion, Sterilisation, zur Ver- und Entsorgung, zum Personalschutz sowie Angaben darüber enthalten soll, welche Personen mit der Durchführung und Überwachung der einzelnen Maßnahmen beauftragt sind, und

b. die Dokumentation dieser Maßnahmen, soweit nach dem Infekti-onsschutzgesetz erforderlich.

3. Die Verfügungsklägerin hat der Verfügungsbeklagten eine Liste aller von ihr be-handelten Heimbewohner vorzulegen, die geschäftsunfähig und/oder in eine Pflegestufe eingeordnet sind.

Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bleibt zu-rückgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsklägerin und der Verfü-gungsbeklagten jeweils zu 50% auferlegt.

 
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