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Landgericht Detmold, 10 S 204/10

Datum:
26.10.2011
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer V
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 S 204/10
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2011:1026.10S204.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 18 C 73/10
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VIII ZR 315/11 = Beck RS 2012, Z 1712
Schlagworte:
Wohnraummiete, Nebenkosten, Vorauszahlung, Abrechnung, Kündigung
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 2
Leitsätze:

Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen entsteht erst nach Beendigung des Mietverhältnisses und verjährt nicht zusammen mit dem Anspruch auf Erteilung einer Nebenkostenabrechnung.

Hinweis: Das Urteil wurde aufgehoben und BGH, Urt. v. 26.09.2012, VIII ZR315/11 = BeckRS 2012, Z 1712

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 04.11.2010 abgeändert:

 

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 200,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 zu zahlen.

 

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit, soweit er einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.880,-- € wegen der Nebenkostenvorauszahlungen für die Jahre 2002 bis 2004 betraf, erledigt hat.

 

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreit in I. Instanz tragen die Kläger als Gesamtschulder zu 32 % und der Beklagte zu 68 %.

 

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in II. Instanz.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Die Revision wird zugelassen.

 

Der Streitwert für die I. Instanz wird auf 3.846,48 € festgesetzt.

 
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