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Landgericht Detmold, 3 T 8/10

Datum:
12.05.2010
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer III
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 8/10
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2010:0512.3T8.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 2 XVII M 2204
Schlagworte:
Betreuervergütung - Rückforderung - Vertrauensschutz - gerichtliche Festsetzung - Festsetzung im Verwaltungsverfahren - Verjährung
Normen:
FGG § 56 g, FGG § 69 e, JVEG § 2 Abs. 4, JBeitrO § 8 Abs. 1
Leitsätze:

Festsetzung der Betreuervergütung im Verwaltungsverfahren begründet keinen Vertrauensschutz; Vertrauensschutz nur durch gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung. Gerichtliche Festsertzung der Betreuervergütung innerhalb der Verjährungsfrist

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.320,-- €.

Die sofortige weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

 
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