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Landgericht Detmold, 3 T 273/09

Datum:
05.02.2010
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer - Beschwerde
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 273/09
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2010:0205.3T273.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 11 IV 184-185/59, 11 VI 204/09
Schlagworte:
Geschäftswert - Grundbesitz - Verkehrswert - Kaufpreis - Sachwertmethode - Erbscheinsverfahren - Testamentseröffnungsverfahren - Zeitpunkt der Gebührenfälligkeit
Normen:
Kosto § 19; KostO § 18 Abs; KostO § 103 Abs. 1; KostO § 46 Abs. 4; § 107 KostO
Leitsätze:

Bewertung des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes ( Verkehrswert) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren und nicht nach spätgeren Wertänderungen (z. B. Verkauf)

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss wie folgt abgeändert:

Der Geschäftswert für das Testamentseröffnungsverfahren wird auf 554.991,29 € festgesetzt.

Der Geschäftswert für das Erbscheinverfahren wird auf 550.191, 29 € festgesetzt.

Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

 
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