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Landgericht Detmold, 3 T 220/10

Datum:
09.09.2010
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer III
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 220/10
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2010:0909.3T220.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 9 M 1323/10
Schlagworte:
Pfändungsschutzkonto
Normen:
§§ 765a, 850 k ZPO
Leitsätze:

§ 765a ZPO bietet dem Schuldner keinen Schutz gegen die Handlungsweise des Drittschuldners - insbesondere gegen die Weigerung des Kreditinstituts, auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners eingegangene Einkünfte an diesen auszuzahlen.

 
Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beschwerde des Schuldners werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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