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Landgericht Detmold, 3 T 16/10

Datum:
08.07.2010
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Beschwerdekammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 16/10
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2010:0708.3T16.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 11 IV 98/08
Schlagworte:
Geschäftswert - Grundbesitz - Verkehrswert - Sachwertmethode - Erbscheinsverfahren - Gebühr - Eröffnung letztwillige Verfügung - gemeinschaftliche Verfügung - gemeinsame Eröffnung - Zeitpunkt der Gebührenfälligkeit - Nacherbfolge
Normen:
KostO § 19; KostO § 18 Abs; KostO § 102; KostO § 103 Abs. 1; KostO § 46 Abs. 4
Leitsätze:

Bewertung des zum nachlass gehörenden Grundbesitzes (Verkehrswert) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren; Erhebung von Gebühren für die Eröffnung einer gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen nach mehreren Erblassern

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Der Geschäftswert für die Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments

vom 04.11.1955 nach dem verstorbenen O wird auf 100.545,75 € festgesetzt.

Der Geschäftswert für die Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments

vom 04.11.1955 nach der verstorbenen E wird auf 384.513,88 € festgesetzt.

Die Geschäftswerte für die Beurkundung einer eidesstattlichen

Versicherung im Erbscheinsverfahren und für die Erteilung eines

Erbscheins nur für Grundbuchzwecke werden jeweils auf 175.682,26 €

festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 2.) und die

Beschwerde des Beteiligten zu 1.) werden zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden

nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

 
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