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Landgericht Detmold, 10 S 61/10

Datum:
17.11.2010
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer V
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 S 61/10
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2010:1117.10S61.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Blomberg, 4 C 57/07
Schlagworte:
Rücktritt, Kaufvertrag, Taucheranzug, Druckgeräteverordnung, Tauchflaschen
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 437 Nr. 2, BGB § 440, BGB § 323
Leitsätze:

Das Rücktrittsrecht bei einem Kaufvertrag über einen mangelhaften Trockentauchanzug umfasst auch das darauf abgestimmte Zubehör. Eine Kaufsache ist bereits dann mangelhaft, wenn erforderliche Begleitpapiere nicht vorhanden sind, die für eine Inbetriebnahmeprüfung durch den TÜV Voraussetzung sind (hier: Tauchflaschen)

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.02.2010 verkündete

Urteil des Amtsgerichts Blomberg teilweise abgeändert und insgesamt

wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.060,67 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 1.661,48 € seit dem 28.12.2006 und aus weiteren 399,19 €

seit dem 27.12.2007

Zug um Zug gegen Rücknahme

des Xenon-Trockentauchanzuges P-Maßanfertigung

(X Ser.-No #####/####) inklusive Beintasche Standard rechts,

sowie Trockentauchhandschuhe,

sowie Nova Trockentauchunterzieher T2 Maß (No. ####4),

sowie 2 Stück 7 Liter-Druckluftflaschen, Behälterdurchmesser 140 mm,

300 bar Betriebsdruck,

2 Stück Absperrventile, einfach, mit DIN-EN Abgang für 300 bar und

Brückenabgang,

1 Stück Verbindungsbrücke mit absperrbarem Mittelabgang,

1 Satz Edelstahl-Schellen und Bolzen zur Paketmontage,

2 Stück Standfüße und

2 Stück Nylon-Flaschenschutznetze für 7 l-Flaschen,

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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