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Landgericht Detmold, 4 Qs 22/09

Datum:
19.02.2009
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Qs 22/09
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2009:0219.4QS22.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 2 Ds 23 Js 884/06 AG 864/06
Schlagworte:
Nebenkläger - Porzesskostenhilfe - Beiordnung - Beistand - Instanz
Normen:
StPO § 397 a Abs. 2; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1; RVG § 48
Leitsätze:

Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Beistands des Nebenklägers nur im Rahmen der für die jeweilige Instanz bewilligten Prozesskostenhilfe

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

 
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