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Landgericht Detmold, 3 T 236/08

Datum:
09.03.2009
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Beschwerdekammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 236/08
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2009:0309.3T236.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 12 VI 305/08
Schlagworte:
Geschäftswert - Grundbesitz - Verkehrswert - Sachwertmethode - Erbscheinsverfahren - Testamentseröffnungsverfahren - Fälligkeitszeitpunkt
Normen:
KostO § 19 Abs. 2; KostO § 18 Abs. 1; KostO § 102; KostO § 103 Abs. 1; KostO § 46 Abs. 4; KostO § 107 Abs. 2
Leitsätze:

Bewertung des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes nach der Sachwertmethode; Verkehrswert zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Der Geschäftswert für das Testamentseröffnungsverfahren wird

auf 635.514,09 € festgesetzt.

Der Geschäftswert für das Erbscheinsverfahren wird auf

623.387,09 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

 
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