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Landgericht Detmold, 12 O 248/07

Datum:
16.01.2009
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 248/07
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2009:0116.12O248.07.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 6 U 44/09
Schlagworte:
Schadensersatz Berechnung Kfz-Schaden Mietwagenkosten
Normen:
BGB § 249 Abs. 2
Leitsätze:

Ohne die Darlegung unfallbedingter Mehrkosten ist der "Normaltarif" für einen Mietwagen anzusetzen. Dabei bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der "Schwacke Mietpreisliste" für das entsprechende Postleitzahlengebiet

 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den

Kläger 6.324,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2007 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 87 %

und der Kläger 13 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur

gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrags.

Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden

Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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