Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Detmold, 12 O 227/08

Datum:
12.06.2009
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 227/08
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2009:0612.12O227.08.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 11 U 186/09
Schlagworte:
Spielplatz, Spielgeräte
Normen:
BGB §§ 839 Abs. 1, 252 GG Art. 34
Leitsätze:

Zur Verkehrssicherungspflicht bei öffentl. Spielplätzen

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld

in Höhe von 2.500,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz aus 1.500,-- € seit dem 21.10.2007 und

aus weiteren 1.000,-- € seit dem 26.09.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 44,93 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 26.09.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger

sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 13.09.2007 auf dem Kinderspielplatz am L-Platz in E zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche

nicht erstattungsfähige Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von

186,24 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank