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Landgericht Detmold, 12 O 221/08

Datum:
14.12.2009
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer II
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 221/08
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2009:1214.12O221.08.00
 
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Pflasterstein
Normen:
BGB § 839; StrWGNW 9a Abs. 1 S. 2, Abs. 2; GG Art. 34
Leitsätze:

Ragt ein Pflasterstein in einer Fußgängerzone heraus, so dass eine Stolperkante von mindestens 3 cm vorliegt, ist von einer Verkrhrssicherungspflichtverletzung der zuständigen Kommune auszugehen.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger sowie an die Miterben X, geb. E2, (geb. am 04.12.1976, T-Straße, #### E7) und E4, (geb. am 04.10.1981, T-Straße, #### E7) Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 40.146,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu 70 %, die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu 30 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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