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Landgericht Detmold, 10 S 87/09

Datum:
16.12.2009
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 S 87/09
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2009:1216.10S87.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Blomberg, 4 C 278/08
Schlagworte:
Fiktive Schadensberechnung; Schadensminderungspflicht
Normen:
BGB § 249; BGB § 254
Sachgebiet:
Verkehrsrecht
Leitsätze:

Der Geschädigte muss sich nicht auf eine Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten gegenüber dem Hersteller Schwierigkeiten bereiten könnte.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.03.2009 verkündete

Urteil des Amtsgerichts Blomberg abgeändert und wie folgt neu

gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 1.515,30 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 21.12.2007 sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von

167,30 € an den Kläger zu zahlen abzüglich am 30.04.2009

gezahlter 1.274,23 €.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Parteien

je 50 % zu tragen; von den Kosten des Rechtsstreits II. Instanz

haben der Kläger 77 % und die Beklagten 23 % als Gesamtschuldner

zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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