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Landgericht Detmold, 3 T 277/08

Datum:
11.12.2008
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer III - Einzelrichter/-in -
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 277/08
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2008:1211.3T277.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 9 M 2570/08
Schlagworte:
Vollstreckungsfähigkeit eines Vollstreckungsbescheides bei Personenmehrheiten auf Gläubigerseite
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert

von 338,26 € werden den Gläubigern auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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