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Landgericht Detmold, 3 T 136/08

Datum:
06.10.2008
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Beschwerdekammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 136/08
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2008:1006.3T136.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 14a M 986/06
Schlagworte:
Erhöhung; unpfändbarer Teil; Arbeitseinkommen; Unterhaltsgläubiger
Normen:
ZPO § 850d; ZPO § 850g S. 1
Leitsätze:

Dem erwerbstätigen Schuldner ist bei der Bemessung des pnpfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens gegen einem Unterhaltsgläubiger ein pauschaler Erhöhungsbetrag von 40 % des Regelbetrages ohne konkreten Nachweis zuzubilligen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der pfand-

freie Betrag auf monatlich 818,90 € festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert

von 2.484,-- € tragen die Gläubigerin und der Schuldner je zur Hälfte.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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