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Landgericht Detmold, 10 S 54/08

Datum:
05.11.2008
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 S 54/08
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2008:1105.10S54.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 19 C 160/07
Schlagworte:
Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif
Normen:
BGB § 249 Abs. 2; ZPO § 287
Sachgebiet:
Verkehrsrecht
Leitsätze:

Die ersatzfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall berechnen sich regelmäßig nach dem ortsüblichen Normaltarif am Ort der Anmietung und Übernahme des Fahrzeugs zuzüglich eines Aufschlags von 15 % (§ 287 ZPO); dabei kann der ortsübliche Normaltarif nach dem aktuellen Schwacke-Mietpreisspiegel ermittelt werden (vgl. auch BGH, NJW 2008, 1518 ff).

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 20.02.2008 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 441,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 30.04.2006 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 76 % und die Beklagte zu 24 %. Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 %.

 
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