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Landgericht Detmold, 4 AR 7/07

Datum:
20.07.2007
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 AR 7/07
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2007:0720.4AR7.07.00
 
Normen:
RVG VV 4301 Nr. 4; StPO § 68 B
Sachgebiet:
Strafrecht
Leitsätze:

Gerichtlich bestellter Zeugenbeistand ist kein voller Vertreter deds Zeugen und daher im Rahmen seines Auftrags für die Einzeltätigkeit (Teil 4 Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) zu vergüten (weiterführend: OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2007 - 1 Ws 712/07)

Rechtskraft:
24.Okt.2007
 
Tenor:

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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