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Landgericht Detmold, 1 O 433/05

Datum:
14.07.2006
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Rechtspflegerin
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 O 433/05
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2006:0714.1O433.05.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 4 W 102/06
Schlagworte:
Terminsgebühr
Normen:
RVG VV-Nr. 3105
 
Tenor:

Auf Grund des Urteils des Landgerichts Detmold vom 19.06.2006 - 1 O 433/05 - sind von den Beklagten als Gesamtschuldner an Kosten 4.516,23 EUR (in Buchstaben: viertausendfünfhundertsechzehn und 23/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.06.2006 an den Kläger zu erstatten.

Die Berechnung ist bereits übersandt.

Im obigen Betrag sind 1.968,00 EUR Gerichtskosten enthalten.

Die Begründung für Absetzungen befindet sich auf der Rückseite oder gegebenenfalls in der Anlage.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar

 
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