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Auf Grund des Urteils des Landgerichts Detmold vom 19.06.2006 - 1 O 433/05 - sind von den Beklagten als Gesamtschuldner an Kosten 4.516,23 EUR (in Buchstaben: viertausendfünfhundertsechzehn und 23/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.06.2006 an den Kläger zu erstatten.
Die Berechnung ist bereits übersandt.
Im obigen Betrag sind 1.968,00 EUR Gerichtskosten enthalten.
Die Begründung für Absetzungen befindet sich auf der Rückseite oder gegebenenfalls in der Anlage.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar
Gründe:
2Die Festsetzung beruht auf dem Antrag vom 22.06.06.
3Angemeldet wurde eine 1,2fache Terminsgebühr.
4Ausweislich des Terminsprotokolls vom 19.06.06 ist der gegnerische Anwalt nicht aufgetreten, so dass die Voraussetzungen der KV-Nr. 3105 W-RVG vorliegen und sich die Terminsgebühr auf 0,5 reduziert.
5Nach Aussage der Klägerseite hat das Gericht im Termin zunächst den Sachverhalt vorgetragen. Nach Ende dieses Sachvortrages hat der Anwalt der Beklagten zur Sache nicht weiter dargelegt, sondern erklärt, dass er nicht auftrete.
6Sofern in einem Anwaltsprozess mit einem postulationsfähigen gegnerischen Rechtsanwalt die Rechtssache kontrovers besprochen wurde oder der gegnerische Rechtsanwalt nach Diskussion nicht auftritt, liegt ggfls. prozessrechtlich ein Sachverhalt der Säumnis nach § 333 ZPO vor, gebührenrechtlich bleibt es bei der vollen Terminsgebühr, vgl. RVG, Göttlich/Mümmler, 1. Auflage, Stichwort „Terminsgebühr“, dort Ziffer 4.4.2 Gesetzliche Regelung, Seite 947 sowie RVG, Gerold/Schmidt, 16. Auflage, Rd-Nrn. 2, 8, 9 zu KV-Nr. 3105 W-RVG.
7Zu einer solchen Verfahrensweise sind im Terminsprotokoll keine Anhaltspunkte vorhanden. Der vom Gericht vorgetragene Sachverhalt ist jedoch mit der oben erwähnten kontroversen Besprechung bzw. Diskussion nicht gleichzusetzen.
8Aus diesen Gründen war der die Terminsgebühr auf den 0,5fachen Satz zu kürzen. Die angemeldete Mehrwertsteuer ermäßigt sich entsprechend.