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Landgericht Detmold, 2 S 110/04

Datum:
22.12.2004
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer II
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 110/04
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2004:1222.2S110.04.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 8 C 714/03
Schlagworte:
Vorfahrt im Kreisverkehr, Anscheinsbeweis
Normen:
StVG §§ 7, 17; BGB 8 823; PflVG § 3 Nr. 1
Leitsätze:

Der Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtsverletzung des in den Kreisverkehr einbiegenden Verkehrsteilnehmers besteht dann nicht, wenn sich die Kollision im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit seiner Einfahrt in den Kreisverkehr ereignet.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.10.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 707,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über demBasiszinssatz seit dem 05.08.2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/10 und die Beklagten zu 9/10 zu tragen.

 
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