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Landgericht Detmold, 1 O 330/00

Datum:
05.07.2004
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 O 330/00
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2004:0705.1O330.00.00
 
Schlagworte:
Berücksichtigung des Erfüllungseinwands im Vollstreckungsverfahren
Normen:
§ 887 ZPO
 
Tenor:

Der Anträge des Gläubigers, diesen zu ermächtigen, die dem Schuldner in dem Anerkenntnisteilurteil des Landgerichts Detmold vom 02. Mai 2003, Az: 1 0 330/03, auferlegte Handlung, nämlich eine Abschichtungs- und Auseinandersetzungsbilanz per 02.07.1999 betreffend den Fitness und Gesundheitsclub "Fit sein", I-Straße, ####1 C, zu erstellen, sowie der hierauf aufbauende Antrag diese Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zulassen sowie den Schuldner zur Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten dieser Handlung zu verurteilen, werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger zu tragen.

Der Streitwert wird auf 4.300,- € festgesetzt.

 
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