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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
2Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallgeschehen in Anspruch, das sich am 10.09.2003 gegen 13.4o Uhr in Lemgo auf dem Bruchweg in Höhe des Einmündungsbereichs der Straße Spiegelberg ereignete.
3Der Kläger befuhr zu der oben bezeichneten Zeit mit seinem Pkw der Marke Mercedes Benz 250 TD, amtliches Kennzeichen, den Bruchweg in Fahrtrichtung Bielefeld. Zu derselben Zeit befuhr die Beklagte zu 1.) mit dem bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Pkw der Marke Peugeot, amtliches Kennzeichen , die Straße Spiegelberg, um sodann - aus Sicht des Klägers von rechts kommend - auf den gegenüber der Straße Spiegelberg vorfahrtsberechtigten Bruchweg nach links abzubiegen.
4Es kam zur Kollision der Fahrzeuge, bei der der Pkw des Klägers im Frontbereich beschädigt wurde.
5Über das Unfallgeschehen im Einzelnen, insbesondere wegen der Verursachungsbeiträge der beteiligten Fahrzeuge und ein etwaiges Verschulden der beteiligten Fahrzeugführer, herrscht zwischen den Parteien Streit.
6Der Kläger beziffert den ihm entstandenen Unfallschaden wie folgt:
7Reparaturkosten gem. Reparaturkostenrechnung
8der Fa. L in Lage vom 25.09.2002: 4.570,95 €
9Kosten für das Sachverständigengutachten der
10DEKRA vom 11.09.2002 gern. Rechnung
11vom 11.09.2002: 386,51 €
12Nutzungsausfallentschädigung für 15 Tage
13zu je 59,- €: 885,- €
14Kostenpauschale 25,- €
15Gebühr der Prozessbevollmächtigten des
16Klägers gern. § 26 BRAGO zzgl. MwSt 23,20 €
17Mithin insgesamt: 5.890,66 €
18Mit der am 12.11.2002 bei Gericht eingegangenen und am 23.11.2002 bzw. am 25.11.2002 zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.890,30 € zu zahlen.
19Nachdem die Beklagte zu 2.) eingehend zum 25.11.2002 auf die Klageforderung einen Betrag in Höhe von 1.688,13 € gezahlt hat, hat der Kläger den Rechtsstreit in Höhe dieses Betrages für erledigt erklärt und beantragt nunmehr,
20die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.890,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 11.10.2002 abzüglich am 25.11.2002 gezahlter 1.688,13 € zu zahlen,
21sowie festzustellen,
22dass der Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 1.688,13 € in der Hauptsache erledigt ist.
23Die Beklagten widersprechen der Erledigung und beantragen, die Klage abzuweisen.
24Sie halten die Klage für nicht begründet, weil der Kläger durch seine Fahrweise einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, aufgrund dessen die Beklagten zu 1.) darauf vertrauen habe dürfen, dass der Kläger seine Fahrt nicht entsprechend dem Verlauf des Bruchweges fortsetzen, sondern vielmehr seinerseits nach rechts in die Straße Spiegelberg abbiegen würde. Hierzu behaupten sie, dass der rechte Blinker an dem Fahrzeug des Klägers eingeschaltet gewesen sei. Darüber hinaus habe der Kläger seine Fahrt auch deutlich verlangsamt und sich überdies ganz rechts gehalten.
25In Bezug auf die Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Schadens vertreten die Beklagten die Ansicht, dass der Kläger eine Pauschale nach § 26 BRAGO nicht beanspruchen könne. Ein Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung bestehe nur in Höhe von 43,00 €/Tag, da das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt - insoweit unstreitig - bereits älter als 14 Jahre gewesen sei.
26Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. S, H und S.
28Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2003 Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die zulässige Klage ist nicht begründet.
31Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfallereignis vom 10.09.2002 gern. §§ 7, 17, 18 Abs. 3 StVG, 3 Pflicht-
32VersG.
33Im Gegensatz zu der Beklagten zu 1.) trifft den Kläger ein so erhebliches Verschulden an dem Verkehrsunfall, dass eine auf Seiten der Beklagten zu 1.) verbleibende Betriebsgefahr dahinter vollständig zurücktritt. Der Kläger muss sich sämtlich vorhalten lassen, insoweit gegen § 1 StVO verstoßen zu haben, als er seine Fahrt dem Verlauf des Bruchweges folgend fortgesetzt hatte, obwohl seiner Fahrweise nach alles darauf hindeutete, dass er nach rechts in die Straße Spiegelberg abbiegen würde.
34Der entsprechende Vortrag der Beklagten ist von dem Zeugen Dr. S in anschaulicher und nachvollziehbarer, daher glaubhafter Weise bestätigt worden. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen nicht.
35Dagegen vermochten die Zeugen H und S den Vortrag des Klägers, wonach sich die Kollision in der Mitte der Fahrbahn Bruchweg ereignet hatte, nicht zu bestätigen.
36Der Zeuge S hat bekundet, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug des Klägers sowohl nach rechts geblinkt als sich auch nach rechts orientiert hatte. Ferner hat der Zeuge berichtet, dass das klägerische Fahrzeuge seine Fahrtgeschwindigkeit auch in einem Maße reduziert hatte, wie es zur Fortsetzung der Fahrt auf dem Bruchweg nicht erforderlich gewesen wäre.
37Vor diesem Hintergrund brauchte die Beklagte zu 1.) an der Absicht des Klägers, nach links auf die Straße Spiegelberg abzubiegen, nicht zu zweifeln. Es konnte daher nicht von ihr verlangt werden, mit der An- bzw. Weiterfahrt so lange zu warten, bis der vorfahrtsberechtigte Kläger, der - wie festgestellt - durch seine Fahrweise und den rechts gesetzten Blinker den Anschein hervorgerufen hatte, nach rechts abbiegen zu wollen, diese Absicht etwa dadurch bestätigte, dass er das Abbiegemanöver tatsächlich einleitete. Setzte der Kläger - wie geschehen - seine Fahrt gleichwohl dem Verlauf des Bruchweges folgend fort, ohne nach rechts abzubiegen, geht dies allein zu seinen Lasten und begründet ein derart überwiegendes Verschulden, dass auch eine auf Seiten der Beklagten zu 1.) verbleibende Betriebsgefahr dahinter vollständig zurücktritt.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
39Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.
40Streitwert:
41bis zum 29.11.2002: bis zu 6.000,- €,
42ab dem 30.11.2002: bis zu 5.000,- €
43(mit der Klage verfolgter Zahlungsbetrag zzgl. Kosteninteresse).