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Landgericht Detmold, 1 O 172/02

Datum:
23.06.2003
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilammer I
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 172/02
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2003:0623.1O172.02.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 25 U 127/03
Schlagworte:
Vermittlung von Kapitalanlagen - Schadensersatz - schuldhafte Verletzung eines Auskunftsvertrages
Normen:
BGB § 280 Abs. 1
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.920,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.02 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 39% und dem Beklagten zu 61% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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