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Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 09.05.2002 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen der Antragstellerin zu tragen.
Gründe:
2Die Beschwerde ist nicht begründet.
3Der angefochtene Beschluss ist richtig, auf die zutreffende Begründung wird vorab Bezug genommen. Ergänzend und im Hinblick auf die Beschwerdebegründung gilt:
4Soweit die Beschwerdeführerin (bis zur Vorlage der Originalurkunden in der Verhandlung vom 18.06.2002) den ordnungsgemäßen Nachweis der Mindestbeteiligung gerügt hatte, geschah das zu Unrecht:
5Einmal lagen die Kopien der eidesstattlichen Versicherung der Herren V und W dem Amtsgericht bei der Entscheidung vor. Wenn die Beschwerdeführerin das Original hätte sehen wollen, hätte sie das rügen müssen, die Beschwerdegegnerin wäre darauf sicherlich sofort eingegangen.
6Zum Anderen durfte die Beschwerdeführerin aber auch unabhängig hiervon nicht die geforderte Einberufung der Hauptversammlung so lange verweigern: Sie hätte dann nämlich klar machen müssen, dass sie die Weigerung allein auf diesen (aus ihrer Sicht) nicht ausreichenden Nachweis stütze, die Beschwerdegegnerin hätte dann daraufhin sofort den ordnungsgemäßen Nachweis führen können und auch geführt.
7Die nach § 147 S. 2 notwendige Frist von drei Monaten war in jedem Fall gewahrt: Sie bezieht sich nämlich auf den Zeitraum zwischen dem Erwerb der Aktien und dem Tag der Hauptversammlung, nicht (wie die Beschwerdeführerin meint) auf die Zeit zwischen dem Erwerb der Aktien und der Antragstellung.
8Unter diesen Umständen spielt für die Gesamtabwägung auch keine Rolle (mehr), dass nunmehr die Beschwerdeführerin selbst Termin zur Hauptversammlung auf den 05.08. festgesetzt hat: Einmal lag darüber bis zum Termin vom 18.06. kein Nachweis der Beschwerdeführerin vor. Zum Anderen hätte die Beschwerdeführerin das längst vorher machen müssen, jetzt war der Beschwerdegegnerin eine Änderung der bereits von ihr festgesetzten Hauptversammlung nicht mehr zuzumuten.
9Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 131 KostO, 13 a FGG.