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In der Rücknahme von nicht benötigten und ungeöffneten Medikamentenpackungen von Patienten und der kostenlosen Weitergabe dieser Medikamente an andere Patienten durch einen Arzt liegt bereits kein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs i. S. d. § 1 UWG
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand :
2Der Beklagte nimmt in seiner Arztpraxis nicht benötigte und ungeöffnete Arzneimittelpackungen von Patienten zurück und gibt sie an andere Patienten kostenlos weiter.
3Die Verfügungsklägerin hält das für wettbewerbswidrig. Wegen ihres Vortrages im Einzelnen wird auf ihre Antragsschrift vom 27.06. und den Schriftsatz vom 05.07.2000 (Bl. 32 ff. d.A.) Bezug genommen.
4Sie beantragt,
5das Gericht möge im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss - anordnen:
6Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken nicht benötigte Arzneipackungen zurückzunehmen, um diese an andere Patienten kostenlos weiterzugeben.
7Der Verfügungsbeklagte beantragt,
8den Antrag zurückzuweisen.
9Er hält sein Vorgehen jedenfalls nicht für wettbewerbswidrig.
10Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vortrages wird auf den
11Schriftsatz vom 11. Juli 2000 (Bl. 41 ff. d.A.) Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Der Antrag ist nicht begründet.
14I.
15Der Anspruch könnte sich nur aus § 1 UWG (in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Arzneimittelgesetz) ergeben. Voraussetzung dafür wäre u.a., dass das Handeln des Verfügungsbeklagten „zu Zwecken des Wettbewerbs" geschähe, das ist nicht der Fall:
161.
17Einmal fehlt es bereits an den objektiven Voraussetzungen hierzu. Damit ist nämlich nur ein solches Verhalten gemeint, das äußerlich geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu fördern (vgl. Baumbach-Hefermehl, Kommentar zum UWG, 21. Auflage, Randnummer 215, Einleitung UWG * mit weiteren Nachweisen).
18Sein Verhalten führt zwar zu Nachteilen bei den Apotheken. Dem steht aber kein entsprechender Vorteil des Verfügungsbeklagten gegenüber: da er keinen Erlös aus der Abgabe der Medikamente erzielt, könnte sein Vorteil allenfalls darin liegen, dass er mehr Patienten bekommt. Einmal ist aber bereits zweifelhaft, ob ihm daraus überhaupt Vorteile erwachsen können. Zum Anderen muss gerade zwischen dem geförderten und dem benachteiligten Unternehmen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen (vgl. Baumbach-Hefermehl, aaO, Randnummer 216, 219), daran fehlt es hier: dass zwischen einem Arzt und einem Apotheker ein Wettbewerbsverhältnis bestehen sollte, kann ernsthaft nicht angenommen werden.
192.
20Im Übrigen fehlt es auch an den notwendigen subjektiven Voraussetzungen. Das jeweilige Handeln müßte nämlich mit der Absicht erfolgt sein, den eigenen Wettbewerb zum Nachteil eines anderen Mitbewerbers zu fördern (vgl. Baumbach-Hefermehl, aaO, Randnummer 232 mit weiteren Nachweisen). Dafür ist nichts ersichtlich: der Verfügungsbeklagte handelt unstreitig deshalb so, weil er die Vernichtung von (nach seiner Ansicht) brauchbaren Arzneimitteln für unsinnig hält und damit den (auch auf diese Weise) steigenden Gesundheitskosten entgegen treten will.
21II.
22Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 6 ZPO.