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Landgericht Detmold, 2 S 19/00

Datum:
19.04.2000
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 19/00
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2000:0419.2S19.00.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 8 C 475/99
Schlagworte:
Auffahrunfall, Augenscheinsbeweis, Reparaturkosten, Integritätsinteresse
Normen:
§ 7 II, 17 I StVG, 249 BGB
Leitsätze:

Ein schutzwürdiges Integritätsinteresse des Geschädigten an der Wiederherstellung seines Fahrzeugs ist nur dann zu bejahen, wenn bewiesen ist, daß der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht zur Weiterbenutzung repariert hat. Eine Teil- oder sog. Billigreparatur reicht nicht aus.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.01.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner

1.122,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.04.1999 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits haben die Klägerin zu 55 % und die Beklagten zu 45 % zu tragen.

 
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