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Landgericht Detmold, 4 KLs 2 Js 87/97

Datum:
15.09.1997
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Strafkammer III
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 KLs 2 Js 87/97
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:1997:0915.4KLS2JS87.97.00
 
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, 4. Strafsenat 4 StR 32/98
Normen:
StGB §§ 177, 178, 223, 240, 22, 23, 69, 69a
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Angeklagte R wird wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Der Angeklagte A wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Der Angeklagte E wird wegen versuchter Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten verurteilt.

Dem Angeklagten E wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Ihm darf vor Ablauf von noch einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu tragen .

Angewendete Vorschriften: §§ 177, 178, 223, 240, 22, 23,

52, '53, 69, 69 a StGB.

 
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