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Der Angeklagte R wird wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Der Angeklagte A wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der Angeklagte E wird wegen versuchter Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten verurteilt.
Dem Angeklagten E wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Ihm darf vor Ablauf von noch einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu tragen .
Angewendete Vorschriften: §§ 177, 178, 223, 240, 22, 23,
52, '53, 69, 69 a StGB.
Gründe :
2I.
3Die Angeklagten sind in Kasachstan geboren und aufgewachsen.
4Der jetzt 37 Jahre alte Angeklagte R besuchte zehn Jahre lang die dortige Mittelschule. Nach zweijähriger Militärzeit studierte er von 1980 bis 1986 Medizin an der Medizinischen Hochschule in A. Er arbeitete als Anästhesist in einem Kinderkrankenhaus in einer anderen Stadt in Kasachstan. Er ist verheiratet und hat einen sechs Jahre alten Sohn. 1994 siedelte er mit seiner Familie - seine Ehefrau besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit - in die Bundesrepublik über. Seit 1995 lebt er in G. Eine Zulassung als Arzt hat er bislang nicht bekommen. Als Begründung führt er an, daß noch eine Bescheinigung über den Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse fehle. Er habe sich bemüht, die deutsche Sprache selbständig zu erlernen. Verlangt würde aber die Bestätigung, daß er einen Kurs in einem Sprachinstitut besucht habe. Auch seine Ehefrau wartet noch auf die Anerkennung ihres Berufes als Ärztin. In Deutschland hat der Angeklagte nicht gearbeitet. Zuletzt erhielt er mit seiner Familie etwa 1.200,00 DM Sozialhilfe im Monat. Schulden hat er nicht.
5Der jetzt 30 Jahre alte Angeklagte A hat noch eine ältere Schwester. Die Ehe seiner Eltern wurde 1976 geschieden. Eine Zeitlang lebte der Angeklagte allein mit seiner Schwester bei der Mutter. Die Mutter heiratete später erneut. Aus dieser Ehe sind zwei Stiefgeschwister hervorgegangen. Das Verhältnis zu dem Stiefvater bezeichnet der Angeklagte als gut. Von 1974 bis 1982 besuchte er die Schule in Kasachstan, danach ging er zwei Jahre zur Berufsschule. Dort erfuhr er eine Ausbildung zum Baggerführer und Mechaniker. 'Nach seiner Militärzeit war er ab dem Jahre 1988 etwa 1 4 Jahre als Steward bei der sowjetischen Fluggesellschaft F auf Inlandsflügen tätig. Dort lernte er seine spätere Frau kennen. Er heiratete im Jahre 1989. Im Januar 1990 wurde seine Tochter geboren. Im August 1991 kam er mit seiner Familie in die Bundesrepublik. Seit 1992 ist er deutscher Staatsangehöriger. Die Ehe scheiterte. Seine Schwiegereltern wollten ihn angeblich loswerden und veranlaßten ihn unter dem Vorwand, seine Mutter sei schwer erkrankt, für kurze Zeit nach Kasachstan zurückzukehren. Dort wollte er jedoch nicht bleiben. Er kam wieder nach Deutschland und arbeitete eine Zeitlang als Lackierer in B. Vom 19.04.1992 bis 05.11.1992 war er wegen einer anderen Sache in Untersuchungshaft. Zuletzt war er arbeitslos und bezog etwa 1.200,00 DM Arbeitslosengeld im Monat. Daneben ging er zeitweilig einer geringfügigen Beschäftigung nach. Er bewohnte ein Zimmer in der Pension N in M. Zu seiner geschiedenen Ehefrau besteht kein Kontakt mehr. Angeblich will diese von ihm auch keinen "Unterhalt. Der Angeklagte hat Probleme mit dem Alkohol. Er trinkt nach seinen Angaben sehr viel (Bier und Wod ka), vornehmlich an Wochenenden. Er fühlt sich aber nicht abhängig. Aus einer früheren Straftat hat er mehr als 20.000,00 DM Schulden.
6Der jetzt 24 Jahre Angeklagte E hat zwei Schwestern (20 und vier Jahre alt) und einen elf Jahre alten Bruder. Er ging acht Jahre lang in Kasachstan zur Schule und kam 1987 nach Deutschland. Er besuchte die Hauptschule und erreichte den qualifizierten Abschluß der Klasse 10 b. Anders als in Kasachstan gab er sich hier in der Schule viel Mühe und war ein guter Schüler Danach erlernte er den Beruf des Zahntechnikers und war in einem Dentallabor tätig. Seinen Wehrdienst leistete er bei der Marine. Er war auf der Fregatte M. Dort zeichnete er sich aus und man legte ihm nahe, sich länger zu verpflichten. Dies wollte er im Hinblick auf seine 1996 geschlossene Ehe nicht. Nach der Bundeswehrzeit arbeitete er wieder in dem Dentallabor. Dort verdiente er zuletzt etwa 2.500,00 DM netto im Monat. Er hat keine Schulden.
7Der Angeklagte R ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
8Der Angeklagte A ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
9Am 10.01.1994 verurteilte ihn das Amtsgericht D wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 DM und ordnete eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 09.08.1994 an.
10Am 02.09.1994 verurteilte ihn das Landgericht T wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte hatte im Verlaufe von Streitigkeiten, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckten, unter Alkoholeinfluß einem anderen ein Messer in den Oberbauch gestoßen. Aus dieser Sache resultieren die oben erwähnten Schulden.
11Am 14.10.1994 verurteilte ihn das Amtsgericht F wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Fahren ohne Haftpflichtversicherung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 DM und ordnete eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 22.11.1995 an.
12Der Strafregisterauszug des Angeklagten E enthält folgende
13Eintragungen:
14Am 14.07.1990 sah die Staatsanwaltschaft D in einem Verfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.
15.2. Am 05.05.1992 stellte das Amtsgericht D ein Verfahren wegen Sachbeschädigung unter einer Geldauflage und der Verpflichtung, den Schaden wiedergutzumachen, nach § 47 JGG ein. Der Angeklagte hatte aus Wut gegen ein Auto getreten.
16In dieser Sache befinden sich die Angeklagten seit dem
1717.02.1997 in Untersuchungshaft.
18II.
19Die Angeklagten E und A kannten sich schon längere
20Zeit. Sie hatten sich über einen Freund kennengelernt. Die Angeklagten R und E trafen sich 1996 beim Sporttraining. Sie waren beide sportlich ausgerichtet und betrieben u. a. Kampfsport wie Kick-Boxen. Die Angeklagten träumten vom großen Geld und entwickelten in der Phantasie verschiedene Geschäftsideen. Sie überlegten z. B., eine Baufirma aufzumachen, eine Heiratsvermittlung für Frauen aus Rußland zu betreiben oder eine Model-Agentur zu gründen. Alles blieb jedoch bei wenig greifbaren Entwürfen.
21Einige Wochen vor der Tat kamen die Angeklagten auf den Gedanken, sich mit jungen Mädchen einen vergnüglichen Abend zu machen. Der sollte damit enden, daß sie mit den Mädchen ins Bett gingen. Als geeigneter Ort bot sich die Pension N an, in der der Angeklagte A wohnte. Dort waren am Wochenende regelmäßig einige Zimmer nicht belegt. Um an die Mädchen heranzukommen, wollte man ihnen vorgaukeln, ihnen eine Karriere als Fotomodell ermöglichen zu können. Der Angeklagte A erinnerte sich daran, daß er im Juni oder Juli 1996 die Zeugin P kennengelernt hatte, die ebenfalls aus Rußland stammte. Seither hatte er sie gelegentlich einmal gesehen. Eine enge Freundschaft bestand nicht. Der Angeklagte A teilte den Angeklagten E und R mit, daß er schöne Mädchen kenne, die für die Sache in Frage kämen. Er wollte sich darum kümmern.
22In Ausführung dieses Planes meldete sich der Angeklagte A etwa eine Woche vor der Tat telefonisch bei der Zeugin P. Er sagte ihr, er müsse etwas wichtiges mit ihr besprechen. Er habe einen Freund, der Fotos mache und der sie groß herausbringen könne. Sie solle möglichst noch ihre Freundin mitbringen. Auf den Einwand der Zeugin, daß sie keine Pornofotos mache, erklärte ihr der Angeklagte, daß es nur um normale Fotoaufnahmen ginge. Die damals 16 Jahre alte Zeugin, die wie viele junge Mädchen eine solche Karriere erträumte, war interessiert; eine konkrete Verabredung, auf die der Angeklagte drängte, kam aber nicht zustande.
23Etwa eine Woche später, am Abend des 07.02.1997, war die Zeugin P zusammen mit der gerade 17 Jahre alt gewordenen Zeugin W, mit der sie seit etwa einem Jahr befreundet war, und anderen Bekannten, in der Diskothek „M" in B. Dort begegnete sie dem Angeklagten A. Dieser sprach sie wieder auf die Fotos an. Eine andere Freundin der Zeugin P hielt er für nicht geeignet, weil sie zu jung sei. Danach stellte die Zeugin P ihm die Zeugin W vor. Dieser hatte sie schon vorher erzählt, daß der Angeklagte A Kontakte zu Modefotografen habe. Der Angeklagte A schlug vor, die Mädchen am nächsten Abend, einem Samstag, gemeinsam mit seinem Freund, dem angeblichen Fotografen, abzuholen. Man wolle in einem Restaurant essen gehen und dort das Weitere besprechen. W war von der Idee einer Modelkarriere ebenfalls angetan; sie war aber noch unschlüssig, ob ihre Eltern ihr erlauben würden, mitzukommen.
24Am nächsten Abend fuhren die Angeklagten los, um die Zeuginnen abzuholen. Der Angeklagte A rief mehrfach bei der Zeugin P an, weil er die Straße suchte. Die Zeugin teilte ihm mit, daß die Eltern der Zeugin W ihrer Tochter ein Mitkommen inzwischen verboten hätten. Allein wolle sie auch nicht mitfahren. Der Angeklagte A reagierte ungehalten und sagte, man werde das später besprechen. Gegen 19.00 Uhr trafen die Angeklagten bei der Zeugin P ein. Diese hatte schon mit ihrer jüngeren Schwester das Haus verlassen und begegnete dem Auto der Angeklagten auf der Straße. Sie wollte mit den Angeklagten reden. Sie hatte ein Fotoalbum dabei, das sie den Angeklagten zeigen wollte. Der Angeklagte A stellte ihr die beiden anderen Angeklagten vor. Fahrer war der Angeklagte E. Die Zeugin wollte erst nicht in das Auto einsteigen. Der Angeklagte A zerstreute ihre Bedenken mit der Bemerkung, daß man nur zu der Zeugin W fahren wolle, um die Sache mit ihr zu besprechen. Die Zeugin W wollte dem Verbot ihrer Eltern gehorchen und war an dem Abend mit ihrem Freund zu einem Treffpunkt ihrer Clique auf dem Parkplatz der Berufsschule in W gegangen. Dort trafen die Angeklagten und die Zeugin P sie an. Sie war mit ihrem Freund zusammen und wollte nicht mitfahren. Die Angeklagten sagten, sie wollten nur ein kurzes Stück fahren und mit ihr sprechen. Die Zeugin ließ sich überzeugen und stieg ein. Sie saß auf dem Rücksitz in der Mitte, die Zeugin P hinten rechts und der Angeklagte A hinten links. Der Angeklagte R saß auf dem Beifahrersitz. Die Angeklagten erkannten, daß die Zeuginnen Bedenken hatten und nicht lange mit ihnen Zusammensein wollten. Sie schätzen das Alter der zierlichen hübschen Mädchen richtig ein. Sie fuhren ohne weitere Erklärungen mit ihnen von R zu einem chinesischen Restaurant in B. Sie wollten vermeiden, daß die Zeuginnen von dem Restaurant allein nach Hause kommen konnten. Die Zeuginnen waren aufgeregt, weil die Fahrt länger dauerte als erwartet. Die Zeugin W machte sich Sorgen wegen ihres Freundes. Die Mädchen wiesen die Angeklagten darauf hin, daß sie spätestens um 21.00 Uhr wieder zu Hause sein müßten. Die Angeklagten versprachen ihnen, sie gegen 21.00 Uhr bzw. 21.30 Uhr nach Hause zu bringen. Die Zeuginnen gaben sich damit zufrieden. Sie vertrauten den Angeklagten, die wie sie aus Rußland kamen, und waren im Hinblick auf die angekündigte Modelkarriere erwartungsvoll. In dem Restaurant bestellte der Angeklagte R, der als Chef der Gruppe auftrat, für alle Wein. Die Angeklagten tranken außerdem Bier und Brandy. Der Angeklagte A trank am meisten, der Angeklagte E hielt sich als Fahrer zurück. Die Angeklagten versuchten auch die Zeuginnen zum Trinken zu animieren. Diese tranken jedoch nur von dem Wein und ein kleines Glas von einem chinesischen Likör. Die Angeklagten erzählten großspurig von angeblich guten Kontakten zu Modefotografen und Modelagenturen. Sie stellten sich als diejenigen dar, die den Zeuginnen eine entsprechende Karriere ermöglichen konnten. Sie schilderten den Zeuginnen eine glänzende Zukunft mit viel Geld, Autos, Reisen und Fitnessstudios. Sie versprachen ihnen einen Führerschein, einen Tanzkurs und eine Reise nach Griechenland. Tatsächlich verfügten die Angeklagten über keinerlei Kontakte oder Kenntnisse auf diesem Gebiet. Ihnen war auch von vornherein klar, daß die beiden Zeuginnen wegen ihres jugendlichen Alters und ihrer Größe nicht den Anforderungen an Fotomodelle entsprachen. Die Mädchen glaubten den Erzählungen der Angeklagten, die sich auch damit brüsteten, daß schon viele andere Models für sie arbeiteten bzw. von ihnen vermittelt worden seien. Die Zeugin P ließ sich von dem Gedanken an eine große Karriere mitreißen, während die Zeugin W weiterhin ein schlechtes Gewissen wegen ihres zurückgelassenen Freundes hatte. Die Angeklagten meinten allerdings, daß sie diesen Freund nicht mehr benötige, wenn sie Karriere mache. Sie forderten die Zeugin P auf, ihre Mutter anzurufen, damit diese sich keine Sorgen mache. Die Zeugin telefonierte daraufhin mit ihrer Cousine und teilte mit, daß es etwas später werde. Die Angeklagten blieben in dem Restaurant, bis dieses gegen 23.00 Uhr oder 23.30 Uhr schloß. Sie hofften, die Zeuginnen in eine lockere Stimmung zu versetzen, damit diese sich für die beabsichtigten sexuellen Kontakte aufgeschlossen zeigten. Das gelang jedoch nicht. Die Zeuginnen kamen nicht auf den Gedanken, daß die Angeklagten mit ihnen sexuell verkehren wollten. Die Zeugin W drängte vielmehr immer wieder darauf, nach Hause gebracht zu werden. Der Angeklagte R zahlte die Rechnung von etwa 250,00 DM. Danach wollten die Angeklagten, wie sie es zuvor untereinander verabredet hatten, mit den Mädchen in die Pension nach M fahren, um dort mit ihnen zu schlafen. Sie erkannten, daß die Zeuginnen daran nicht dachten und dies ablehnen würden. Deshalb sprachen sie zunächst nicht über das Fahrziel und ließen die Mädchen- in dem Glauben-, nach Hause gebracht zu werden. Als die Zeuginnen anhand der Wegweiser bemerkten, daß es nicht nach R ging, sagten ihnen die Angeklagten, sie müßten zur Tankstelle fahren. Unterwegs hielten sie an, weil der Angeklagte A austreten mußte. Der Angeklagte R nutzte die Gelegenheit, um sich der Zeugin P, die er für sich vorgesehen hatte, zu nähern. Sie saß zusammen mit der Zeugin W und dem Angeklagten A hinten. Der Angeklagte R forderte sie auf, sich vorn zu ihm auf den Beifahrersitz zu setzen. Die Zeugin weigerte sich. Der Angeklagte R ergriff sie am Arm und zog sie nach vorne. Die Zeugin wollte nicht auf dem Schoß des Angeklagten sitzen und schob Bedenken wegen der Polizei vor. Der Angeklagte R ging darauf nicht ein und hielt sie an der Hand fest.
25Die Zeugin wollte keine Spielverderberin sein und gab nach. Sie setzte sich aber nicht auf den Schoß des Angeklagten, sondern zwischen seine Beine. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie immer noch Vertrauen zu den Angeklagten. Diese fuhren zu einer Tankstelle, wo sie u. a. eine Flasche Metaxa kauften. Auf der Weiterfahrt protestierten die Zeuginnen P und W erneut, weil man erkennbar nicht nach R fuhr. Die Angeklagten beruhigten sie mit der Erklärung, daß man erst den Angeklagten A nach Hause bringen wolle, danach sie.
26Als man nach etwa 40 Minuten Fahrzeit bei der Pension des Angeklagten A angekommen war, lotsten die Angeklagten die Zeuginnen mit der Begründung ins Haus, man wolle sich noch kurz hinsetzen, etwas trinken und sich einige Fotos von anderen Models ansehen. Auf dem Flur sagte der Angeklagte A zu den Zeuginnen, sie sollten leise sein, damit seine Eltern nicht gestört würden. Mit diesem Vorwand wollte er auch die Bedenken der Zeuginnen zerstreuen, sich allein mit fremden Männern in einem unbekannten Haus aufzuhalten. In dem Zimmer des Angeklagten A machten die Angeklagten Musik. Der Angeklagte R zeigte den Zeuginnen einige Fotos, die Mädchen, teilweise in Badeanzügen, zeigten. Es handelte sich um Privatfotos, nicht um professionelle Aufnahmen. Die Angeklagten tranken von dem mitgebrachten Metaxa und boten auch den Zeuginnen etwas an.
27Der Angeklagte E hatte sich für die Zeugin W entschieden.
28Er tanzte kurz, etwa vier Minuten lang, mit ihr. Der Zeugin gefiel das nicht. Die Mädchen waren aufgrund des an dem Abend genossenen Alkohols etwas angeheitert, aber nicht betrunken. Das gleiche galt für den Angeklagten E. Der Angeklagte R hatte etwas mehr getrunken, er war aber noch nicht betrunken.
29Den Angeklagten war klar, daß sie die Zeuginnen nicht zu freiwilligen sexuellen Kontakten bewegen konnten. Sie beschlossen, wie vorher verabredet, die Zeuginnen voneinander zu trennen und sie in separaten Zimmern gewaltsam zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Der Angeklagte R führte die Zeugin P unter dem Vorwand, etwas mit ihr besprechen zu müssen, über den Flur in ein anderes Zimmer. Dort standen nur ein Bett, ein Tisch und ein Stuhl. Die Zeugin setzte sich. Der Angeklagte R forderte sie auf, aufzustehen und ihr Jackett auszuziehen. Er sagte ihr, er wolle mal sehen, was darunter sei. Die Zeugin kam der Aufforderung nach. Ihr fiel auf, daß der Angeklagte sie anstarrte. Sie dachte aber noch nicht an etwas Böses. Danach verlangte der Angeklagte, daß die Zeugin ihre Bluse ausziehe. Als sie das ablehnte, wurde sie von ihm getreten. Er wirkte jetzt verändert und hatte eine laute Stimme. Die Zeugin bekam Angst. Sie glaubte immer noch, daß der Angeklagte sie für Modeaufnahmen begutachten wollte. Deshalb zog sie die Bluse aus. Darunter trug sie noch einen Body. Als nächstes forderte sie der Angeklagte auf, ihre Hose auszuziehen. Er wurde immer lauter. Die Zeugin bekam jetzt große Angst. Sie erkannte zum ersten Mal, daß der Angeklagte sexuelle Absichten hatte. Sie sagte ihm, er solle aufhören. Sie begann zu zittern. Ob der Angeklagte oder die Zeugin selbst aus Angst den Gürtel der Hose löste, hat sich nicht mehr feststellen lassen. Die Hose fiel herunter. Der Angeklagte betrachtete die Beine der Zeugin und erklärte, sie müsse noch etwas trainieren. Die Zeugin, die noch mit ihrem Body und Slip bekleidet war, stand vor dem Bett. Der Angeklagte stieß sie aufs Bett und zog ihr den Body aus. Er hatte zunächst Schwierigkeiten, diesen aufzuknöpfen. Die Zeugin versuchte ihn vergeblich mit den Händen wegzustoßen. Sie fragte ihn, bezogen auf die Fotomodelle, ob das alle machen müßten. Der Angeklagte erwiderte zynisch: „Nur die Hübschesten." Durch Vorhalte der Zeugin, daß er eine Frau und einen Sohn habe und ihr Vater sein könnte, ließ sich der Angeklagte nicht beeindrucken. Er sagte dem Mädchen, sie müsse tun was er wolle, sie sei ein Nichts, er sei ein Etwas. Er sei reich und kenne viele Leute, die die Zeuginnen umbringen würden. Der Angeklagte entkleidete sich vollständig und zog der Zeugin, die auf dem Bett lag, mit einem Ruck den Slip herunter. Diese schrie einmal laut auf. Der Angeklagte forderte sie auf, ruhig zu sein. Er sagte ihr, daß er sie schlagen würde, wenn sie nochmals schreien würde. Dann würde ihre Mutter sie nicht mehr wiedererkennen. Der Angeklagte war sich darüber im klaren, daß er den Geschlechtsverkehr nur mit Gewalt erzwingen konnte. Er stieß den Kopf der Zeugin auf das Kopfkissen. Er drückte ihre Beine auseinander, kniete sich dazwischen, zog ihre Beine nahe an seinen Körper und führte sein Glied in die Scheide ein. Er führte den Geschlechtsverkehr ohne Kondom durch. Die Zeugin verspürte starke Bauschmerzen und bekam schlecht Luft. Sie sah keine Chance, sich gegen den übermächtigen Angeklagten zu wehren. Die Zeugin hatte auch Angst, schwanger zu werden. Der Angeklagte erklärte, das wolle er nicht, weil er die Zeugin noch brauche. Er zog sein Glied vor dem Samenerguß heraus. Danach ejakulierte er auf den Oberschenkel der Zeugin. Er stand auf, zog sich Boxershorts an und ging heraus. Die Zeugin wischte sich das Sperma ab und säuberte sich am Waschbecken. Nach einiger Zeit hörte sie, daß die Zeugin W laut schrie: „Hört auf!"
30Nachdem der Angeklagte R und die Zeugin P das Zimmer des Angeklagten A verlassen hatten, führte der Angeklagte E die Zeugin W ebenfalls in ein anderes leeres Zimmer, um sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Erst gab er sich noch freundlich und ließ die Zeugin sich auf das dortige Bett setzen. Dort hörte sie aus einem der Nebenzimmer einen Schrei der Zeugin P. Der Angeklagte E öffnete die Weste der Zeugin und zog sich selbst aus. Er wußte, daß die Zeugin keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte. Der Zeugin wurde jetzt klar, was der Angeklagte beabsichtigte. Er zog die Zeugin gegen ihren Widerstand aus und legte sie auf das Bett. Die Hose der Zeugin konnte er nur zu einem Teil herunterziehen. Sie blieb an einem Bein hängen. Der Angeklagte sagte: „Ich will Dich jetzt." Der Angeklagte wollte jetzt mit der Zeugin den Geschlechtsverkehr ausführen. Er wollte ihre Beine auseinanderdrücken und sich auf sie legen.Die Zeugin wehrte sich heftig und konnte ihn immer wieder wegdrücken. Sie weinte und hatte große Angst. Sie wies den Angeklagten darauf hin, daß sie noch Jungfrau sei. Da sie ihn ständig wegstieß gelang es ihm nicht, in sie einzudringen. Der Angeklagte erkannte, daß es ihm bei dem Widerstand der Zeugin nicht gelingen würde, den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Mittlerweile hatte er auch keine Erektion mehr. Er hoffte, daß er sie zwingen könnte, mit ihm den Oralverkehr auszuführen. Er forderte sie auf, sein Glied in den Mund zu nehmen. Als sie sich weigerte, führte er ihre Hand an seinen Penis. Die Zeugin zog die Hand aber sogleich wieder zurück. Plötzlich kam der Angeklagte R in das Zimmer und fragte, was los sei. Er kam von der Zeugin P und war nur mit Boxershorts bekleidet. Der Angeklagte E war verärgert und gab den Versuch mit der Zeugin sexuell zu verkehren, auf. Er und die Zeugin W zogen sich wieder an. Enttäuscht über die Entwicklung ging der Angeklagte E aus dem Zimmer. Die Zeugin W bat den Angeklagten R, sie nach Hause zu bringen. Sie hoffte, daß er ihr helfen würde. Der Angeklagte R, der mit der Zeugin schlafen wollte, antwortete jedoch höhnisch, daß sie zu Fuß nach Hause gehen könne. Er schlug ihr mit der Hand ins Gesicht und erklärte, sie könne froh sein, wenn sie dort lebend herauskäme. Die Zeugin schrie auf, er solle aufhören. Der Angeklagte R legte sich aufs Bett und forderte die Zeugin auf, das Licht zu löschen und sich auszuziehen. Diese weigerte sich zunächst, entkleidete sich dann aber aus Angst vor weiteren Schlägen. Der Angeklagte verlangte, sie solle sich zu ihm legen und ihn streicheln. Er werde ihr nichts tun. Widerwillig kam die Zeugin dem nach. Sie lag auf dem Rücken. Der Angeklagte zog seine Shorts aus. Er drückte die Beine der Zeugin auseinander. Die Zeugin versuchte sich zu wehren. Sie wollte den Angeklagten-mit ihren Händen wegschieben.-Das gelang ihr- aber nicht. Der Angeklagte sagte zu ihr: „Sei froh, daß ich dich nicht totschlage". Die Zeugin hatte schreckliche Angst.
31Der Angeklagte legte sich auf sie. Die Zeugin bat ihn, er solle aufhören; sie sei noch Jungfrau. Darum kümmerte sich der Angeklagte nicht. Er drang in die Zeugin ein und führte den Geschlechtsverkehr aus. Dies führte zur Defloration der Zeugin.
32Ob er zum Samenerguß kam, hat sich nicht feststellen lassen. Nach etwa 15 Minuten kam der Angeklagte A in das Zimmer. Er war ziemlich angetrunken, wußte aber noch, was er tat. Er fragte den Angeklagten R, ob er mitmachen dürfe. Der war damit einverstanden. A wollte, daß die Zeugin W seinen Penis in den Mund nehme. Als diese sich weigerte, sagte R zu A: „Schlag sie doch einfach." Der Angeklagte A schlug zweimal zu. Die Zeugin spürte, daß ihr Blut aus der Nase kam. Sie schrie: „Hört auf." Danach gab sie den Widerstand auf, so daß der Angeklagte A mit ihr den Oralverkehr ausführte, während der Angeklagte R den Scheidenverkehr fortsetzte. A sagte, sie solle ihre Zunge bewegen, was sie aus Angst auch machte. Nach einiger Zeit wechselten die Angeklagten die Stellung. Die Zeugin mußte nun mit dem Angeklagten R den Oralverkehr und mit dem Angeklagten A den Scheidenverkehr ausführen. Beide Angeklagten erkannten, daß die Zeugin nur aus Angst vor weiteren Schlägen die sexuellen Handlungen erduldete. Ob Sperma in den Mund der Zeugin kam, hat sich nicht feststellen lassen. Schließlich stand der Angeklagte R auf und verließ das Zimmer. Der Angeklagte A machte noch einige Zeit weiter und legte sich dann neben die Zeugin. Diese fragte ihn, ob sie jetzt aufstehen und sich anziehen dürfe. Er antwortete, sie solle noch etwas liegen bleiben. Er verließ das Zimmer. Die Zeugin sah, daß er trotz des Alkoholgenusses noch ohne Schwierigkeiten stehen und gehen konnte. Die Zeugin W blieb noch etwa zehn Minuten auf dem Zimmer.
33Der Angeklagte A ging in das Zimmer, in dem sich die Zeugin P befand. Diese hatte sich inzwischen wieder angezogen. Er fragte sie, warum sie angezogen sei, und verlangte, daß sie sich ausziehe und aufs Bett lege. Die Zeugin war überrascht und hielt ihm vor, daß er doch ihr Freund sei. Er warf sie aufs Bett und öffnete den Gürtel seiner Hose. Die Zeugin schrie. Der Angeklagte A schlug sie ins Gesicht und mit der Faust an die Backe. Er sagte ihr, wenn sie sich nicht ausziehe, werde sie nicht mehr lange leben. Er werde sie so schlagen, daß keiner sie mehr wiedererkenne. Er wußte, was er redete und tat. Da die Zeugin seinen Wünschen weiterhin nicht gehorchte, hielt er sie am Arm fest, faßte in ihre Haare und schlug ihren Kopf gegen die Wand. In diesem Augenblick betrat der Angeklagte E das Zimmer. Die Zeugin bat ihn um Hilfe. Der Angeklagte E schickte den Angeklagten A hinaus. Die Zeugin war froh, daß der Angeklagte E ihr zur Hilfe gekommen war und unterhielt sich etwa fünf Minuten mit ihm. Der Angeklagte nutzte das Vertrauen aus. Er hatte die Absicht, mit dieser Zeugin geschlechtlich zu verkehren. Er öffnete seine Hose und forderte die Zeugin aus, sich auf ihn zu setzen. Diese war erschrocken, weigerte sich und entgegnete, daß ihr alles weh tue. Der Angeklagte erkannte, daß die Zeugin mit ihm sexuell nicht verkehren wollte. Er war aber entschlossen, dies mit Gewalt zu erzwingen. Er ging zum Waschbecken und wusch sein Glied. Um den Widerstand der Zeugin zu brechen, griff er sie an der Hand und drückte sie auf die Knie. Er bemerkte, daß sich die Zeugin davor anwiderte und den Kopf zurückziehen wollte. Er zwang sie, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Er griff ihr hinten in die Haare und zog ihren Kopf rauf und runter. Dabei äußerte er sinngemäß, die Zeugin sei gut, sie sei die beste. Schließlich zog er den Penis heraus und bekam einen Samenerguß. Etwas Sperma kam auf seine Hose, die nicht ganz heruntergezogen war. Die Zeugin wollte zur Toilette gehen, was der Angeklagte E ablehnte. Sie ging zum Waschbecken und spülte sich den Mund aus. Danach kam der Angeklagte R ins Zimmer. Er sagte zu E, man solle die Zeugin W umbringen. Dabei machte er eine Schlagbewegung am Kopf vorbei. Der Angeklagte E äußerte dagegen, daß er mit der Zeugin P zufrieden sei und man sie behalten könne. R holte die Zeugin W aus dem anderen Zimmer. Beide Zeuginnen gingen zur Toilette, wurden dabei aber jeweils von dem Angeklagten R bzw. dem Angeklagten A begleitet. Die Zeugin W fand ihre persönlichen Sachen durchwühlt vor. Sie hatte den Eindruck, daß die Angeklagten sich ihre Personalien notiert hatten. Der Angeklagte R zeigte den Zeuginnen einen kurzen spitzen Stock, den er unter der Jacke trug. Er erklärte ihnen, er werde sie damit in fünf Sekunden durchbohren, wenn sie etwas verrieten. Die Angeklagten erkundigten sich außerdem nach den Arbeitsstätten der jeweiligen Väter der Zeuginnen. Sie drohten damit, nicht nur die Zeuginnen sondern auch deren Eltern zu töten. Die Zeuginnen W und P waren von den Vorfällen so mitgenommen und er schöpft, daß sie kaum sprechen konnten. Ein Gespräch untereinander wurde außerdem von den Angeklagten verhindert. Während der Angeklagte A in der Pension blieb, gingen die Angeklagten R und E mit den Zeuginnen sofort zum Auto. Dies war gegen 3.00 Uhr morgens. Der Pensionsinhaber O war durch den Lärm aufgewacht und sah die Angeklagten mit den Zeuginnen Weggehen. Auf der Rückfahrt stießen die Angeklagten weitere Drohungen aus und machten den Zeuginnen anzügliche Komplimente. Der Angeklagte E forderte die Zeugin W auf, ihn während der Fahrt Schokolade in den Mund zu stecken. Aus Angst vor Schlägen machte dies die Zeugin. Für den nächsten Tag wollten die Angeklagten sich mit den Zeuginnen zum Baden in P verabreden. Die Zeuginnen wollten das nicht. Sie suchten nach Ausreden. Sie erklärten, daß sie keine Badeanzüge hätten. Die Angeklagten E und R erwiderten, daß sie sich Badeanzüge leihen könnten. Die Zeuginnen hatten nicht den Mut, den Angeklagten zu widersprechen. Zum Schein gingen sie auf die Verabredung ein.
34Die Angeklagten brachten zuerst die Zeugin P, danach die Zeugin W nach Hause. Die Zeugin W hatte sich schon auf der Fahrt überlegt, ihren Eltern von den Ereignissen zu erzählen. Beim Aussteigen merkte sie sich die Autonummer des Fahrzeugs. Als sie ins Haus kam, machte sie entgegen ihrer sonstigen Gewohnheit Licht an und war laut. Als erstes schrieb sie sich die Autonummer auf. Die Eltern wachten auf und die Zeugin erzählte ihnen, daß sie vergewaltigt worden sei. Ihr Vater hielt es sogleich für richtig, Anzeige zu erstatten, was auch geschah. Die Zeugin P wurde zunächst nur als Zeugin vorgeladen. Erst bei ihrer Vernehmung bemerkten die Polizeibeamten, daß sie ebenfalls das Opfer sexueller Übergriffe geworden war.
35Beide Zeuginnen leiden psychisch unter den Ereignissen. Die Erinnerung an die Vorfälle kommt immer wieder hoch. Der Zeugin W gelingt es besser, damit fertig zu werden. Die Zeugin P leidet unter Schlaf- und Konzentrationsschwierigkeiten. Wenn die Erinnerung an die Vorfälle zurückkommt, hat sie oft starke Magenschmerzen. Das Verhältnis zu den Eltern ist wegen der Taten gestört. Gespräche mit den Eltern sind kaum möglich. Diese haben der Zeugin verboten, abends allein wegzugehen.
36Eine dem Angeklagten A am 16.02.1997 gegen 14.05 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,34 o/oo. Eine dem Angeklagten R um 6.56 Uhr entnommene Blutprobe eine solche von 0,41 o/oo und eine um 7.30 Uhr entnommene Blutprobe eine solche von 0,32 V . Bei dem Angeklagten E wurde ein Alkoholtest durchgeführt, der 0,00 o/oo ergab. Eine der Zeugin W am 16.02.1997 um 5.45 Uhr und der Zeugin P um 11.00 Uhr entnommene Blutprobe fiel jeweils negativ aus (0,00 o/oo).
37III.
38Die Angeklagten haben eingeräumt, den Zeuginnen P und W falsche Versprechungen über eine Modelkarriere gemacht zu haben, um mit ihnen einen schönen Abend zu verbringen und mit ihnen zu schlafen. Im übrigen haben sie sich wie folgt eingelassen :
39Der Angeklagte R hat erklärt, er sei eigentlich von den Mädchen, die der Angeklagte A besorgt habe, enttäuscht gewesen. Als das Restaurant gegen 23.00 Uhr geschlossen habe, habe man die Mädchen gefragt, ob man den weiteren Abend gemeinsam verbringen wolle: Auch wenn das nicht direkt ausgesprochen worden sei, sei für alle klar gewesen, daß damit auch sexuelle Kontakte gemeint gewesen seien. Man habe den Mädchen zu verstehen gegeben, daß sie mit ihnen schlafen müßten, wenn sie eine große Karriere wünschten. Zwischen ihm und der Zeugin P sei es nur zu einem kurzen Geschlechtsverkehr gekommen, der nicht nach seinen Vorstellungen verlaufen sei. Danach sei er zu der Zeugin W gegangen und habe mit dieser Geschlechtsverkehr gehabt. Sie habe ihm gesagt, daß sie noch Jungfrau sei und es probieren wolle. Zum Samenerguß sei er nicht gekommen. Der Angeklagte A sei hereingekommen und habe mitmachen wollen. Die Zeugin W habe nicht gewollt, weil er sehr betrunken gewesen sei. Schließlich habe sie ganz kurz mit A geschlafen. Dieser habe über sie geschimpft und gesagt, sie sei kein Model sondern ein schlechtes Mädchen. Darüber habe die Zeugin W sich aufgeregt. Er, R, habe der Zeugin eine Ohrfeige versetzt; A habe sie ins Gesicht geschlagen. Einen Oralverkehr hätten er und A zwar versucht, es sei aber nicht dazu gekommen. Man habe die Zeugin W getröstet und sich auf der Rückfahrt für den nächsten Tag im Schwimmbad verabredet.
40Der Angeklagte E hat erklärt, die Zeugin W habe freiwillig mit ihm geschlechtlich verkehren wollen. Er habe jedoch Errektionsprobleme gehabt und den Geschlechtsverkehr nicht ausführen können. Es sei ihm peinlich gewesen und er habe das Zimmer verlassen. Er habe einen Streit zwischen der Zeugin P und dem Angeklagten A gehört. Er sei in das Zimmer gegangen und habe gesehen, daß sie sich prügelten. Er habe A hinausgeschickt und sich mit der Zeugin P unterhalten. Zu einem Oralverkehr sei es mit ihr nicht gekommen.
41Der Angeklagte A hat erklärt, er könne sich an die Ereignisse nach dem Verlassen des Restaurants nicht mehr erinnern. Er sei am nächsten Morgen in seinem Bett aufgewacht.
42Alle Angeklagten meinen, daß sie von den Zeuginnen P und W zu Unrecht belastet würden. Diese wollten sich möglicherweise rächen, weil die Erwartungen auf eine Modelkarriere enttäuscht worden seien und sie für den Abend kein Geld bekommen hätten.
43IV.
44Die Zeuginnen W und P haben die Ereignisse in der Tatnacht den Feststellungen entsprechend geschildert. Die Kammer ist mit der Sachverständigen Dipl.-Psychologin T, die die Zeuginnen auf ihre Glaubwürdigkeit untersucht hat, davon überzeugt, daß diese die Wahrheit gesagt haben. Die Aussagen der Zeuginnen sind nachvollziehbar, detailgenau und in sich stimmig. Die bei den beiden Zeuginnen teilweise parallel verlaufenden und sich überschneidenden Handlungsstränge sind in ihren Aussagen bruchlos verzahnt. Die Zeugin P hat z. B. bekundet, daß der Angeklagte R nach der Vergewaltigung das Zimmer in Boxershorts verlassen habe. Damit stimmt die Aussage der Zeugin W überein, R habe nur Boxershorts getragen, als er zu ihr und dem Angeklagten E ins Zimmer gekommen sei. Die Zeugin P hörte die Zeugin W „Hört auf" schreien, als sie nach dem Weggang des Angeklagten R allein im Zimmer war und sich säuberte. Das war der Zeitpunkt, als die Angeklagten R und A die sexuellen Übergriffe auf die Zeugin W verübten. Einige Zeit später_er- schien der Angeklagte A in dem Zimmer der Zeugin P. Danach kam der Angeklagte E hinzu, der zu Anfang versucht hatte, Geschlechtsverkehr mit der Zeugin W gegen deren Willen durchzuführen. Die Zeuginnen hatten nach den Taten keine Gelegenheit, einen solch komplexen Sachverhalt untereinander abzusprechen. Wäre die Absprache auf der Rückfahrt im Auto erfolgt, hätten die Angeklagten R und E das hören müssen. Nachdem sie zu Hause angekommen waren, hatten sie bis zu ihrer polizeilichen Vernehmung keinen Kontakt mehr zusammen. Die Zeugin W hatte sich schon auf der Rückfahrt entschlossen, die Sache nicht auf sich beruhen zu lassen, und sich das Autokennzeichen des von dem Angeklagten E gefahrenen Wagens gemerkt. Sie hat sich bei dem Betreten der Wohnung bewußt auffällig verhalten, um ihre -Eltern zu wecken und sich diesen offenbaren zu können. Nach der Aussage ihrer Eltern, der Zeugen P und L W, hat ihre Tochter Licht gemacht und gerufen. Sie war aufgelöst, verweint und hatte ein geschwollenes Gesicht. Ihrer Mutter hat sie sogleich erzählt, daß sie vergewaltigt worden sei, daß es drei Männer, darunter die ihr bekannten Angeklagten R und E gewesen seien und daß sich die Tat irgendwo im Bereich D abgespielt habe. Dabei war ihr bewußt, daß sie sich über das Verbot der Eltern, sich wegen der angeblichen Modelaufnahmen mit den Männern in Verbindung zu setzen, hinweggesetzt hatte. Die Zeugin P sollte zunächst nur als Zeugin gehört werden. Erst bei ihrer Vernehmung stellte sich heraus, daß sie selbst Opfer der Angeklagten geworden war.
45Die Zeuginnen haben ihre Darstellung der Ereignisse während des Ermittlungsverfahrens bis zur Hauptverhandlung konstant beibehalten. Daß die Zeugin P den Oralverkehr mit dem Angeklagten E bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung erst am Schluß erwähnt hat, läßt sich dadurch erklären, daß sie sich wegen dieses besonders belastenden Vorfalls schämte und ihn verdrängen wollte. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sie diese Tat dazu erfunden haben sollte. Durch die medizinischen Befunde werden die Aussagen der Zeuginnen gestützt. Der Sachverständige Dr. Z hat die Zeugin W am 16.02.1997 um 5.45 Uhr und die Zeugin P gegen 11.00 Uhr gynäkologisch untersucht. Bei der Zeugin W war eine frische Verletzung der Jungfernhaut und reichlich Samenflüssigkeit mit beweglichen und unbeweglichen Spermien festzustellen. Dieser Befund spricht dafür, daß ein Geschlechtsverkehr und eine Verletzung der Jungfernhaut stattgefunden hatten. Bei der Zeugin P befanden sich zahlreiche nicht bewegliche Spermien im Scheidensekret.
46Auch danach muß Geschlechtsverkehr stattgefunden haben. Die Sachverständige Dr. P hat die Zeuginnen am 17.02.1997 zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr auf der Polizeidienststelle in R untersucht. Sie stellte bei der Zeugin W eine Schwellung und Rötung der rechten Gesichtshälfte und bei der Zeugin P eine Schwellung und Unterblutung im Bereich der linken Wange und eine Schwellung der Kopfschwarte fest. Es handelt sich um Verletzungen durch stumpfe Gewalteinwirkung, die durch Schläge mit der flachen Hand bzw. mit der Faust und durch Anschlägen des Kopfes an eine Fläche, z. B. eine Wand, entstanden sein können. Das steht im Einklang mit der von den Zeuginnen geschilderten Gewalteinwirkung. Schwellungen im Gesicht waren schon der Zeugin L W bei der Ankunft ihrer Tochter in der Wohnung aufgefallen. Daß der Zeuge K bei der Vernehmung der Zeugin W Verletzungen am Kopf nicht bemerkt hat, kann daran liegen, daß er diese bei der unter Weinkrämpfen leidenden Zeugin übersehen hat. Der Sachverständige Z hat als Gynäkologe keine spezielle Untersuchung auf Kopfverletzungen durchgeführt. Anhaltspunkte dafür, daß die Verletzungen der Zeuginnen erst später von dritter Seite zugefügt worden sind, bestehen nicht. Insbesondere deutet nichts darauf hin, daß sie beide nach den polizeilichen Vernehmungen und der gynäkologischen Untersuchung von ihren Eltern gezüchtigt worden sind. Die Sachverständige Dr. X vom Landeskriminalamt hat Kleidungsstücke den Zeuginnen und Abstrichmaterial von ihnen und von den Angeklagten auf Spuren untersucht. Im Abstrichmaterial der Zeugin W fanden sich Spermaspuren des Angeklagten A, bei der Zeugin P im Abstichmaterial und an zwei Stellen des von ihr getragenen Bodys Spermaspuren, die von dem Angeklagten Friesen herrühren. Auf der Innenseite der von dem Angeklagten E getragenen Hose stellte die Sachverständige an drei Stellen Ejakulatspuren fest. Das steht mit der Aussage der Zeugin P in Einklang, daß bei dem Oralverkehr Sperma auf die heruntergezogene Hose des Angeklagten getropft sei. Zwar ließen sich bei den Ejakulatspuren und dem Penisabstrich des Angeklagten E keine Speichelbeimengungen feststellen. Dies schließt nach den Ausführungen der Sachverständigen einen Oralverkehr jedoch nicht aus. Speichelspuren können sich schon nach kurzer Zeit verflüchtigen; insbesondere lassen sie sich leicht abwischen oder abwaschen. Von den übrigen in der Pension N wohnenden Personen war dem Pensionsinhaber O gegen 3.00 Uhr Lärm aufgefallen, als die Angeklagten und die Zeuginnen wegfuhren.
47Er war aufgestanden und hatte gefragt, was los sei. Daß er und die Zeugen N und A ansonsten von den Vorfällen nichts mitbekommen haben, liegt daran,- daß sie zur Tatzeit schliefen. Die Einlassung der Angeklagten, die Zeuginnen P und W seien mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen, ist eine Schutzbehauptung. Die Zeuginnen haben glaubhaft ausgesagt, daß sie an solche Absichten der Angeklagten nicht gedacht haben. Für sie wäre es nicht in Betracht gekommen, wegen der von den Angeklagten in Aussicht gestellten Modelkarriere oder wegen Geld mit ihnen ins Bett zu gehen. Sie waren zwar an Modefotografien interessiert, hatten den Angeklagten aber von vornherein erklärt, daß Porno- oder Nacktaufnahmen für sie nicht in Frage kämen. Der Zeugin P sind die sexuellen Absichten der Angeklagten erst klargeworden, als der Angeklagte R sie aufforderte, die Hose auszuziehen. Bis dahin hatte sie noch geglaubt, es gehe den Angeklagten nur darum, ihre Eignung als Fotomodell zu prüfen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen T stellt dieser' Vorfall im Aussageverhalten der Zeuginnen eine Zäsur dar. Bei der Exploration durch die Sachverständige schlug das die Aussage begleitende emotionale Verhalten an diesem Punkt jeweils ins negative um. Die Zeugin wurde aufgeregt und ließ erkennen, daß sie unter der Schilderung der folgenden Ereignisse • litt. Die plötzliche Erkenntnis, um was es dem Angeklagten R ging, war für die Zeugin ein Schock. Dies ließe sich nicht erklären, wenn die Zeugin von vornherein die Absicht gehabt hätte, mit dem Angeklagten sexuell zu verkehren. Daß die Zeuginnen bereit gewesen wären, wegen der Versprechungen der Angeklagten oder in Erwartung einer Bezahlung Geschlechtsverkehr auszuführen, entspricht auch nicht dem Persönlichkeitsbild, das die Kammer und die Sachverständige T von ihnen gewonnen hat. Die 17 Jahre alte Zeugin W hatte vorher noch gar keinen Geschlechtsverkehr gehabt. Das Verhalten der Zeuginnen nach den Taten läßt sich nicht durch Rache wegen enttäuschter Hoffnungen auf eine Karriere oder auf Geld erklären. Die Zeugin W hat sich nach der Rückkehr sofort und spontan ihren Eltern offenbart, obwohl diese ihr zuvor verboten hatten, mit den Angeklagten mitzufahren. Auf die Eltern wirkte sie aufgelöst, verweint und verzweifelt. Den gleichen Eindruck hatte der Zeuge L, den die erste Vernehmung der Zeugin durchgeführt hat. Die Zeugin LL, die die Vernehmung fortsetzte, hat bekundet, daß die Zeugin W sich sehr bemüht habe, ihre Haltung zurückzugewinnen. Sie habe erkennbar Angst vor den Tätern gehabt. Als N Pvon dem Zeugen Q zunächst als Zeugin vernommen wurde, brach sie in Weinkrämpfe aus und wirkte verstört, als das Gespräch auf die eigentlichen Taten kam. Daß die jugendlichen Zeuginnen ein solches Verhalten vorgespielt haben, um die Angeklagten zu Unrecht zu belasten, ist nicht möglich. Die Schilderung des bei ihrer Aussage zunächst nicht erwähnten Oralverkehrs mit dem Angeklagten E fiel der Zeugin P nach der Aussage des Zeugen Q ersichtlich schwer und kostete sie Überwindung. Es besteht kein Zweifel, daß sich auch diese Tat so abgespielt hat, wie von der Zeugin ausgesagt worden ist. Es ist nicht vorstellbar, daß die Zeugin für sie peinliche Details dieser Art nachträglich erfunden hat, um sich an dem Angeklagten E zu rächen. Es ist ihr auch nicht von dem Vernehmungsbeamten in den Mund gelegt worden. Nach der Aussage des Zeugen Q hatte er aus seiner Sicht keine Veranlassung, die Zeugin konkret nach einem Oralverkehr mit dem Angeklagten E zu fragen.
48V.
49Die Angeklagten haben sich wie folgt strafbar gemacht:
50Der Angeklagte R wegen Vergewaltigung der Zeugin P und wegen einer weiteren Vergewaltigung der Zeugin W in Tateinheit mit sexueller Nötigung (Oralverkehr) nach §§ 177, 178,
5152, 53 StGB. Die sexuellen Übergriffe auf die Zeugin W sind als eine einheitliche Tat zu werten.
52Der Angeklagte A wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung (Oralverkehr) zum Nachteil der Zeugin W und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zum Nachteil der Zeugin W nach §§ 177, 178, 223, 240, 52, 53 StGB.
53Im Fall der Zeugin P läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob schon das Versuchsstadium eines Sexualdeliktes erreicht war.
54Der Angeklagte E wegen versuchter Vergewaltigung der Zeugin W und wegen sexueller Nötigung (Oralverkehr) der Zeugin P nach §§ 177, 178, 22, 23, 53 StGB. Er hat versucht, mit Gewalt den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin W auszuführen. Von dem Versuch der Vergewaltigung ist der Angeklagte nicht freiwillig zurückgetreten. Er mußte die Tat aufgeben, weil die Zeugin P sich zu sehr wehrte und er keine Erektion mehr hatte. Er hat darüberhinaus die Zeugin P gewaltsam zum Oralverkehr gezwungen, in dem er sie auf die Knie drückte, sein Glied in ihren Mund steckte, sie an den Haaren griff und den Kopf hin und her bewegte.
55VI .
56Bei dem Angeklagten A ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S nicht auszuschließen, daß er während der Taten vermindert schuldfähig nach § 21 StGB war. Die um 14.05 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen BAK-Mittelwert von 0,34 o/oo. Zur Tatzeit dürfte die Blutalkoholkonzentration zwischen zwei und drei Promille gelegen haben. Dagegen gibt es keine Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB. Der Angeklagte konnte noch ohne Schwierigkeiten gehen und stehen und zielgerecht handeln.
57Der Angeklagte R war in vollem Umfang schuldfähig. Die um 6.56 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen BAK-Mittelwert von 0,41 o/oo, die um 7.30 Uhr entnommene 0,32 o/oo. Bei der für den Angeklagten günstigsten Rückrechnung (0,2 o/oo Abbau pro Stunde +0,2 o/oo Sicherheitszuschlag) ergibt sich für den Beginn des Tatzeitraums, der nicht vor 0.30 Uhr anzusetzen ist, eine maximal mögliche Blutalkoholkonzentration von etwa 2 o/oo, für das Ende des Tatzeitraumes, das gegen 3.00 Uhr morgens gelegen hat, maximal etwa 1,4 o/oo. Bei dieser Alkoholmenge kommt zwar grundsätzlich eine erhebliche verminderte Schuldfähigkeit in Betracht. Die äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens weisen hier aber aus, daß der Angeklagte R nicht erheblich in seiner Schuld beeinträchtigt war. Er zeigte nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen W und P keinerlei Ausfallerscheinungen. Er hatte das Tatgeschehen in der Hand. Er konnte sich den Situationen schnell anpassen; er war in seinen Reden und Bewegungen nicht behindert. Die Unrechtseinsichtsfähigkeit und die Steuerungsfähigkeit waren nicht erheblich vermindert. Hinweise auf eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB gibt es nicht.
58Gegen die Schuldfähigkeit des Angeklagten E bestehen keine Bedenken. Er hat nach eigenen Angaben als Fahrer des Pkws nur wenig getrunken. Ein bei ihm durchgeführter Alkoholtest verlief negativ (0,00 o/oo) .
59VII .
60Bei der Strafzumessung war zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, daß sie teilweise geständig waren. Sie sind in Kasachstan aufgewachsen und hatten durch die Übersiedlung nach Deutschland mit Sprach- und Integrationsschwierigkeiten zu kämpfen, insbesondere die Angeklagten R und A.
61Im einzelnen gilt folgendes:
62Der Angeklagte R ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Er hat in seiner Heimat einen gradlinigen Lebensweg beschritten und den Beruf des Arztes ergriffen. In der Bundesrepublik konnte er seinen Beruf bislang wegen fehlender Zulassung nicht ausüben. Möglicherweise haben er und die anderen Angeklagten zunächst gehofft, die Zeuginnen W und P ohne Gewalteinwirkung verführen zu können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte R durch den genossenen Alkohol enthemmt war, wenn auch die Grenze des § 21 StGB nicht erreicht wurde. Andererseits ist der Angeklagte R mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die Zeuginnen P und W vorgegangen. Die Zeugin W hat er teilweise unter Mitwirkung des Angeklagten A sexuell mißhandelt. Er hat die- Zeuginnen in g-roße Angst versetzt. Er hatte'ihnen gedroht, sie zu töten, wenn sie eine Anzeige machen würden. Er hatte ihnen auch zu verstehen gegeben, daß ihren Angehörigen in diesem Fall etwas passieren könnte. Die Zeuginnen haben zwar keine großen körperlichen Verletzungen, wohl aber erhebliche psychische Schäden davongetragen. Gründe für die Annahme eines minderschweren Falles nach § 177 Abs. 2 StGB sind nicht ersichtlich. Die alkoholische Beeinträchtigung reicht für die Annahme eines minderschweren Falles nicht aus. Es war auch nicht so, daß die Zeuginnen den Angeklagten aus deren Sicht durch ihr Verhalten Hoffnung auf eine freiwillige Hingabe gemacht hätten. Die Strafe ist demnach dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Die Neufassung des § 177 StGB stellt kein milderes Gesetz dar. Die von dem Angeklagten R begangenen Taten wären als besonders schwerer Fall nach § 177 Abs. 3 n. F. StGB zu werten. Die Mindeststrafe beträgt danach ebenfalls zwei Jahre. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien für die Tat. zum Nachteil der Zeugin P eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und für die Tat zum Nachteil der Zeugin W eine solche von vier hs Jahren als schuld- und tatangemessen. Daraus ist unter nochmaliger Abwägung aller Umstände eine schuld- und tatangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren gebildet worden.
63Zugunsten des Angeklagten A fiel ins Gewicht, daß er ursprünglich einen geordneten Lebensweg eingeschlagen hat. Möglicherweise bedingt durch die Übersiedlung nach Deutschland und die Trennung von seiner Frau hat er diesen Weg nicht fortgesetzt und sich in verstärktem Maße dem Alkohol zugewandt. Bei den Taten war er infolge des Alkoholgenusses vermindert schuldfähig nach § 21 StGB. Unter den Angeklagten spielte er eher eine untergeordnete Rolle. Er hat zwar die Vorbereitungen für die spätere Tat getroffen (Kontakte zu den Zeuginnen, Bereitsteilen der Zimmer), bei der eigentlichen Tatbegehung lag die Initiative aber mehr bei den beiden anderen Angeklagten. Die Tat zu Lasten der Zeugin W stellt einen minderschweren Fall nach §§ 177 Abs. 2, 178 Abs. 2 StGB'dar. Der Angeklagte war vermindert schuldfähig. Er fand eine Situation vor, in der der Angeklagte R das Opfer bereits eingeschüchtert hatte. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte A erheblich vorbelastet ist und zur Tatzeit noch unter Bewährung stand. Der früheren Verurteilung lag ebenfalls ein Gewaltdelikt zugrunde, das er unter Alkoholeinfluß begangen hat. Die Neufassung des § 177 StGB enthält für den minderschweren Fall keine geringere Strafandrohung. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien für die Tat zum Nachteil der Zeugin W eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren acht Monaten und für die Tat zum Nachteil der Zeugin P eine solche von zehn Monaten als schuld- und tatangemessen. Daraus ist unter nochmaliger Abwägung aller Umstände eine schuld- und tatangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet worden.
64Der Angeklagte E hat ebenfalls einen gradlinigen Lebensweg beschriften. Er hat die Umstellung auf die deutschen Verhältnisse am besten bewältigt, lebt allerdings auch schon seit 1987 hier. Seine strafrechtlichen Vorbelastungen sind geringfügig und nicht einschlägig. Er war bis zu der Tat in seinem Beruf tätig und ist jung verheiratet. Er hatte von den Angeklagten am wenigsten Alkohol getrunken, jedoch ist auch bei ihm eine gewisse Enthemmung durch den Alkohol nicht auszuschließen. Die Tat zu Lasten der Zeugin W ist im Versuchsstadium stecken geblieben. Der Angeklagte war ihr gegenüber nicht besonders gewalttätig. Aufgrund dieser Umstände ist ein minderschwerer Fall nach § 177 Abs. 2 StGB anzunehmen. Die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Zeugin P stellt sich dagegen nicht als minderschwerer Fall nach § 178 Abs. 2 StGB dar. Der Angeklagte hat sich gegenüber der Zeugin P zunächst als Beschützer vor dem Angeklagten A ausgegeben, um dadurch ihr Vertrauen zu gewinnen. Anschließend hat er den für diese besonders demütigenden Oralverkehr durchgeführt. Auch hier enthält § 177 neuer Fassung StGB keine mildere Strafandrohung. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien für die versuchte Vergewaltigung eine -Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten und für die sexuelle Nötigung eine solche von zwei Jahren zehn Monaten als schuld- und tatangemessen. Daraus ist unter nochmaliger Abwägung aller Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten gebildet worden.
65Der Angeklagte E hat die Geschädigten mit seinem PKW zum Tatort gebracht. Er hat sich damit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Ihm war die Fahrerlaubnis zu entziehen und der Führerschein einzuziehen. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis war eine angemessene Sperrfrist von einem Jahr zu verhängen. Solange wird die voraussichtliche Dauer der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen andauern.
66Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 StPO.