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Amtsgericht Lemgo, 18 C 369/25

Datum:
20.11.2025
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 C 369/25
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2025:1120.18C369.25.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Detmold, 3 S 91/25
Schlagworte:
verbotene Eigenmacht – Besitzschutz – unerlaubte Selbsthilfe
Normen:
ZPO §§ 935, 940; BGB §§ 861, 859, 858
Leitsätze:

1. Ein Vermieter begeht verbotene Eigenmacht, wenn er ohne Räumungstitel die Mieter aus der Mietwohnung oder das Türschloss auswechselt. Dies gilt auch dann, wenn er einen Herausgabeanspruch gegen die Mieter wegen Ablauf des Mietvertrages und/oder Mietschulden hat.

2. Dieser unerlaubten Selbsthilfe kann sich der Mieter im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Geltendmachung des Besitzschutzanspruchs aus § 861 BGB erwehren.

 
Tenor:

Dem Verfügungsbeklagten zu 2. wird aufgegeben, den Verfügungsklägern sofort wieder Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen und ihnen die Schlüssel für die Wohnung auszuhändigen.

Für den Fall, dass der Verfügungsbeklagte zu 2) sich weigert, das unter Ziffer 1. ausgesprochene Gebot zu erfüllen oder er die Handlung nicht binnen zwölf Stunden nach Zustellung durchführt, wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, das eingebaute Schloss unter Zuhilfenahme entsprechender Handwerksbetriebe auszutauschen und den Verfügungsklägern die Schlüssel hierfür zur Verfügung zu stellen.

Die weitergehenden Anträge werden abgewiesen.

Die Verfügungskläger tragen zu 50 % und der Verfügungsbeklagte zu 2) ebenfalls zu 50 % die Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungsbeklagte zu 2) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.500,00 € abwenden, wenn nicht zuvor die Verfügungskläger Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.

 
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