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Amtsgericht Lemgo, 8 F 274/22

Datum:
27.09.2024
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 F 274/22
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2024:0927.8F274.22.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, II-9 WF 152/24
Schlagworte:
Wechselmodell, Kommunikation, Kooperation
Normen:
BGB §§ 1684, 1697a
Leitsätze:

1. Voraussetzung für die Ausübung des Umgangs im sog. Wechselmaß ist einMindestmaß an angemessener Kommunikation und Kooperation der Elternteile untereinander.2. Lässt das Verhalten der Kindeseltern im Umgangsverfahren, namentlich abschätzige Äußerungen über den jeweils anderen Elternteil, Versuche, den jeweils anderen Elternteil gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten, wie Verfahrensbeistand, Sachverständigen, Beschäftigten des Jugendamtes, zu diskreditieren oder die Anregung gegenüber dem Familiengericht, die Kinder in der persönlichen Anhörung durch das Familiengericht danach zu befragen, was die Elternteile gegenüber den Kindern über den jeweils anderen Elternteil erzählen, erkennen, dass die Kindeseltern nicht in der Lage sind, sich kindeswohlorientiert zu verhalten, bedarf es nicht des Abschlusses der Beweisaufnahme durch Einholung eines lösungsorientierten schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage, welche Umgangsregelung dem Kindeswohl am besten entspricht. Vielmehr genügt eine Anhörung der Sachverständigen zu ihren Beobachtungen während der Exploration und die Befragung der weiteren Verfahrensbeteiligten zum Verhalten der Kindeseltern.

 
Tenor:

Der Kindesvater ist zum Umgang mit seinen Kindern A. und S., jeweils geb. .2018, wie folgt berechtigt:

1.

In jeder geraden Kalenderwoche von Donnerstag nach der Schule, spätestens 15:00 h, bis Montag zu Beginn der Schule, spätestens 8:00 h. Der Kindesvater holt die Kinder donnerstags an der Schule ab und bringt sie montags zur Schule.

Sollte an dem jeweiligen Tag keine Schule stattfinden, holt der Kindesvater die Kinder bei der Mutter ab und bringt sie zur Mutter zurück.

2.

In jeder ungeraden Kalenderwoche von Mittwoch nach der Schule, spätestens 15:00 h, bis Freitag zu Beginn der Schule, spätestens 8:00 h. Der Kindesvater holt die Kinder mittwochs an der Schule ab und bringt sie freitags zur Schule. Sollte an dem jeweiligen Tag keine Schule stattfinden, holt der Kindesvater die Kinder bei der Mutter ab und bringt sie zur Mutter zurück.

3.

In den Sommer-, Oster- und Herbstferien NRW in der jeweils ersten Hälfte der Ferien, beginnend mit dem ersten Tag, der auf den letzten Schultag folgt, 10:00 h, endend mit dem letzten Tag der rechnerisch ersten Hälfte der Ferien 18:00 h.

Der Kindesvater holt die Kinder bei der Mutter ab und bringt sie dorthin zurück.

4.

In den Weihnachtsferien NRW wie folgt:

In geraden Jahren vom 25.12., 12:00 h bis 02.01., 18:00 h und in ungeraden Jahren vom 23.12., 15:00 h bis 25.12., 12:00 h, und vom 03.01., 10:00 h bis zum letzten Tag der Ferien.

Die gerichtlichen Kosten und Auslagen tragen die Kindeseltern jeweils zur Hälfte, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 4.000,00 EUR.

 
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