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Amtsgericht Lemgo, 18 C 304/23

Datum:
07.02.2024
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 C 304/23
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2024:0207.18C304.23.00
 
Schlagworte:
Störung des Hausfriedens – Lärmbelästigung durch Mieter – Abschließen der Haustür gegen den Willen der Vermieter (Vereitelung Fluchtweg im Brandfall)
Normen:
BGB §§ 546, 543 Abs. 1 S. 2, 569 Abs. 2; ZPO §§ 296 Abs. 1, 138 Abs. 3
Leitsätze:

1) Regelmäßige lautstarke, auch nächtliche, Musik aus der Wohnung eines Mieters kann eine Störung des Hausfriedens begründen und eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.

2) Das Abschließen der Hauseingangstür eines Miethauses gegen bzw. ohne den Willen der Vermieter begründet eine Störung des Hausfriedens, wenn hierdurch ein Verlassen des Hauses im Brandfalle durch Mitmieter verhindert wird.

3) Zur Begründung der Verspätung gemäß § 296 Abs. 1 ZPO, wenn die Beklagte erstmals im Verhandlungstermin den klägerischen Vortrag einfach bestreitet und eine Klageerwiderung zuvor nicht zur Akte gelangt ist.)

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im ersten OG rechts in dem Objekt, E., bestehend aus einem Wohn- und Schlafzimmer, einer Küchenzeile sowie Dusche und WC geräumt an die Kläger als Gesamtgläubiger herauszugeben.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Schadensersatz für vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 766,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2024 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit wegen einer Geldforderung vollstreckt wird, darf die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Im Übrigen darf die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.544,00 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 07.03.2024 gewährt.

 
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