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Amtsgericht Lemgo, 8 F 175/22

Datum:
23.06.2023
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 F 175/22
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2023:0623.8F175.22.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, II-9 WF 100/23
Schlagworte:
Befangenheit – verspätete Vorlage eines Schriftsatzes
Normen:
ZPO §§ 42 f.; FamFG §§ 235, 236
Leitsätze:

1) Verfahrensfehler rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit eines Richters nur dann, wenn es sich um grobe Verfahrensfehler handelt, die Verfahrensführung mithin willkürlich erscheint.2) Einen groben Verfahrensfehler begründet die Einholung von Auskünften nach § 236 FamFG durch den Familienrichter auch dann nicht, wenn ein Schriftsatz des Auskunftspflichtigen mit Auskünften zu seinem Einkommen zwar vor der Beschlussfassung des Richters zur Einholung von Auskünften gemäß § 236 FamFG bei Gericht eingeht, dem Richter aber wegen verzögerter Sachbearbeitung durch die Geschäftsstelle erst nach der Beschlussfassung vorgelegt wird und zur Kenntnis gelangt.3) Ein Richter hat eine verzögerte Sachbearbeitung seitens der Geschäftsstelle weder zu verantworten noch lässt sich eine Besorgnis der Befangenheit hierauf stützen.

 
Tenor:

Der Befangenheitsantrag des Antragsgegners vom 15. 5. 2023 gegen den Richter am Amtsgericht wird zurückgewiesen.

 
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