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Amtsgericht Lemgo, 7 F 18/23

Datum:
08.05.2023
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Amtsgericht Lemgo
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 F 18/23
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2023:0508.7F18.23.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 9 UF 76/23
Schlagworte:
Umgangsrecht Großeltern
Normen:
BGB § 1685 Abs. 1
Leitsätze:

1) Ein Recht auf Umgang mit den Enkeln besteht für Großeltern nur dann, wenn der Umgang kindeswohldienlich ist, was als Voraussetzung für das Umgangsrecht positiv festzustellen ist.2) Ein Umgangsrecht der Großeltern ist regelmäßig dann nicht kindesdienlich, wenn Eltern und Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete.

 
Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin vom 18.01.2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Verfahrenswert wird auf 4000 € festgesetzt.

 
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