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1. Zur Berücksichtigung unstreitigen Vermögens bei der Festsetzung des Verfahrenswertes einer Ehesache.2. Unstreitiges Vermögen der Ehegatten ist bei der Wertfestsetzung nach § 43 Abs. 1 FamFG nach folgender Formel zu berücksichtigen: Vermögenswert abzüglich Freibetrag (30.000,00 EUR je Ehegatte) x 5 % (im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2019, 9 WF 232/18, BeckRS 2019, 6824)
In pp. wird der Beschluss vom 11.10.2023 hinsichtlich der Festsetzung der Verfahrenswerte von Amts wegen korrigiert.
In der Familiensache H. gegen H.
2wird der Beschluss vom 11.10.2023 hinsichtlich der Festsetzung der Verfahrenswerte von Amts wegen korrigiert. Teilverfahrenswerte werden neu wie folgt festgesetzt:
3Ehesache 18.582,31 Euro
4Versorgungsausgleich 2.400,00 Euro
5eheliches Güterrecht 20.000,00 Euro
6Gründe
7Die Wertfestsetzung hinsichtlich der Ehesache ist zu korrigieren. Das Vermögen der Beteiligten soll berücksichtigt werden. Aus der Folgesache Zugewinnausgleich ergibt sich, dass der Ehemann ein Vermögen von 191646,11 € hat. Bei der Ehefrau ist kein Vermögen festzustellen. Nach der bereits im Beschluss vom 11.10.2023 benannten Formel ergibt sich dann ein Zuschlag zum dreifachen Nettoeinkommen der Beteiligten von 12000 €, der wie folgt berechnet wird:
8( 191646,11 €-60.000 €) x 0,05 = 6582,31 €. Daraus resultiert der Wert von 18582,31 € für die Ehesache.