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Amtsgericht Lemgo, 014 K 044/22

Datum:
21.09.2023
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Rechtspfleger
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
014 K 044/22
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2023:0921.014K044.22.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Detmold, 03 T 145/23
Schlagworte:
Räumungsschutz, Zuschlagserteilung, Räumungsanspruch
Normen:
ZPO § 765a
Leitsätze:

1. Vollstreckungsschutz kann nur von einem Schuldner beantragt werden, gegen den eine Vollstreckungsmaßnahme vorliegt.2. Bei der Versteigerung eines vermieteten Objekts tritt der Ersteher in den Mietvertrag ein. Ein Räumungsanspruch des Erstehers entsteht nicht durch die Zuschlagserteilung.

 
Tenor:

Das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt wird daher dem Meistbietenden Herrn für den zu zahlenden Betrag von

276.000,00 €  ( i. B.: zweihundertsechsundsiebzigtausend Euro )

unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.

Der Antrag der Beteiligten K. wird zurückgewiesen.

 
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