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In der Strafsache
gegen D
Verteidiger: Rechtsanwalt B
werden die dem Rechtsanwalt B als Pflichtverteidiger zu erstattenden Gebühren und Auslagen festgesetzt auf
2.170,14 EUR.
Gründe
21.) Die Erstreckung der angemeldeten Kosten aus den einzelnen Fallakten wurde nur für die Verfahren
3a) Fallakte 1 zu 22 Js 281/17, vorher 22 Js 363/17 und
4b) Fallakte 7 zu 22 Js 281/17, vorher 601 Js 367/17
5durch richterlichen Beschluss des AG Lemgo vom 28.04.2022 ausgesprochen.
6Daher sind - neben der Hauptsache - Kosten wie angemeldet zu a) in Höhe von 337,00 € und zu b) in Höhe von 340,60 € tatsächlich entstanden und erstattungsfähig.
7Die weiteren Fallakten, auf welche sich die Hauptakte ausweislich des o. g. richterlichen Beschlusses nicht erstreckt, sind vergütungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Die angemeldeten Kosten in den weiteren Verfahren sind mangels einer Erstreckung gern. § 48 Abs. 5 RVG nicht zu erstatten, vgl. Aufsatz Richter am OLG Hamm Burhoff, RVGreport 2004, S. 411.
82.) Bei den angemeldeten Kosten des gerichtlichen Verfahrens 21 Ls 22 Js 281/17 - 21/18 wird die Verfahrensgebühr für die Einziehung gern. W 4142 Anlage RVG als nicht erstattungsfähig angesehen.
9Mit der Richterin wurde die Angelegenheit erörtert. Sie konnte sich nicht erinnern, dass während der Hauptverhandlung die einzuziehenden Beiträge (von der Staatsanwaltschaft als Einziehung beantragt waren 16.696,72 €) im Einzelnen durch den Verteidiger im Termin in Frage gestellt bzw. die Einziehung überhaupt erörtert wurde(n).
10Aus den beiden Gerichtsprotokollen betreffend die Termine am 13.09.2019 und 02.10.2018 ergibt sich diesbezüglich nichts.
11Die Erörterung am Ende der Verhandlung am 13.09.2019 über die Einziehung der Gegenstände zu 1.) bis 7.) der Anklageschrift gehört nicht hierher und betrifft eine separate Einverständniserklärung.
12Der Verlauf der Verhandlung war vielmehr so, dass - ohne konkrete Erörterung des Wertersatzes - eine Verurteilung hinsichtlich der vom Angeklagten schließlich zugestandenen Taten erfolgte. Im Übrigen wurde aufgrund einer Verständigung das Verfahren gern. § 154 StPO eingestellt.
13Als Konsequenz bedeutete die Verurteilung kombiniert mit der Einstellung automatisch die Reduzierung des von der Staatsanwaltschaft wegen Betruges beantragten Wertersatzes auf 5.982.81 € - gekoppelt an den Wert der Waren der durch Urteil festgestellten Geschädigten Firma E GmbH & Co. KG.
14Aus den Schriftsätzen des Verteidigers ergibt sich nichts anderes.
15Es war nicht so, dass der Wertersatz Thema der Schriftsätze oder der Verhandlungen war. Sondern eine unmittelbare Folge der Veruteilung wegen eines Teiles der Anklagepunkte und der im Übrigen erfolgten Einstellung gern. §154 StPO.
16Dies wurde ausführlich im Gespräch mit der Richterin erörtert.
17Hinsichtlich der Fallakten, auf die eine Erstreckung durch das Gericht ausgesprochen wurde, werden die Kosten als erstattungsfähig angesehen, siehe oben (340,60 € und 337,00 € netto).
18Hinsichtlich der Kosten des Hauptverfahrens wird das Abwesenheitsgeld für den Gerichtstermin am 10.09.2019 im Rahmen der Gesamtbeantragung von deutlich mehr Kosten sachgerecht auf 70,00 € erhöht (mit Hin- und Rückfahrt mehr als 4 h von und bis nach C).
19Die Verfahrensgebühr für die Einziehung gern. W 4142 Anlage RVG ist nicht zu erstatten (siehe o. g. Argumentation). Alle übrigen Kosten, welche für das gerichtliche Verfahren angemeldet wurden, sind als erstattungsfähig anzusehen.
20Entsprechend ermäßigt sich die angemeldete Mehrwertsteuer auf insgesamt
21346,49€.
22Entsprechend war auf 2.170,14 € festzusetzen.
23Rechtsbehelfsbelehrung;
24Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Lemgo, Am Lindenhaus 2, 32657 Lemgo, einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.