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Amtsgericht Lemgo, 20 C 255/20

Datum:
10.02.2021
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 C 255/20
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2021:0210.20C255.20.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Detmold, 3. Zivilkammer - 03 S 18/21
Schlagworte:
Eigenbedarf, unzumutbare Härte, gesundheitliche Beeinträchtigung
Normen:
BGB §§ 573 Abs.1, Abs. 2 Nr. 2, 574
Leitsätze:

1. Zum Maßstab für die Überprüfung des Eigenbedarfs bei beabsichtigter Nutzung durch den Sohn des Vermieters.2. Der Bezug einer eigenen Wohnung außerhalb des Wohnhauses der Eltern nach Abschluss der Berufsausbildung ist im Zuge der Entwicklung als junger, ausgebildeter Mensch am Beginn seines Berufslebens besonders wichtig.3. Gesundheitliche Beeinträchtigungen begründen eine unzumutbare Härte gem. § 574 Abs. 1 BGB nur dann, wenn sie sich erst infolge der Beendigung des Mietverhältnisses nachhaltig zu verändern drohen; bereits bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen stellen demgegenüber lediglich unbeachtliche Erschwernisse dar. Dasselbe gilt für allgemeine Unannehmlichkeiten, die jeder Umzug mit sich bringt.4. Auf Schwierigkeiten bei der Beschaffung angemessenen Ersatzwohnraumes kann sich nur berufen, wer überhaupt versucht hat, Ersatzwohnraum zu finden. Wer sich darauf beruft, keine Ersatzwohnung zu finden, ohne hierzu den Versuch unternommen zu haben, ist nicht schutzwürdig

 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von ihnen innegehaltene, im Dachgeschoss rechts des Hauses gelegene Wohnung in einer Größe von 56,18 qm, bestehend aus 2 Zimmern, einer Küche, einem Flur und einem Bad nebst zugehörigem Kellerraum im Kellergeschoss zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.06.2021 bewilligt.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, und zwar hinsichtlich der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 Euro und hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 Euro. Der Kläger kann trotz der Sicherheitsleistung der Beklagten vollstrecken, hinsichtlich der Räumung nach Sicherheitsleistung von 3.000,00 Euro, hinsichtlich der Kosten nach Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 Euro.

Der Streitwert wird auf 2.844,96 Euro festgesetzt.

 
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