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Die Ausschlagung einer Erbschaft bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung auch dann, wenn der Nachlass werthaltig ist.
Der Schutzzweck des § § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB gebietet eine einschränkende Auslegung des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB.
Die für den Hilfsantrag vom 06.10.2020 (gemeinschaftlicher Erbschein für die Miterben S., C. und F.) erforderlichen Tatsachen werden - unter gleichzeitiger Zurückweisung des Erbscheinsantrags vom 14.09.2020 - für festgestellt erachtet.
Die Verfahrenskosten trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
Der Verfahrenswert wird auf 1.594.689,42 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Der Nachlass ist werthaltig und nicht überschuldet. Bei werthaltigen Nachlässen ist § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB nach Auffassung des Gerichts einschränkend auszulegen. Für die Wirksamkeit der Ausschlagung der minderjährigen C., geb. am.., bedarf es der familiengerichtlichen Genehmigung (vgl. Eue: Die „Doppelausschlagung“ auch für minderjährige Kinder bei werthaltigem Nachlass ZEV 2018, 624 mwN). Diese liegt nicht vor.
3Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die wertbildenden Faktoren lange Zeit nicht einmal vom Testamentsvollstrecker ermittelt werden konnten. Der Schutzzweck von § 1643 Abs. 2 Satz 1 BGB würde in diesem Fall verfehlt, da die Anfechtung der Annahme der Erbschaft für das minderjährige Kind (bei einem Abwarten) durch die Eltern durch das Genehmigungserfordernis erheblich erschwert wäre.
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