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Das unbefugte Betreten einer Wohnung mit gleichzeitigem unberechtigten Filmen der Bewohnerin mittels eines Handys begründet eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung, die eine körperliche Abwehr der Bewohnerin und eine anschließende körperliche Auseinandersetzung vorhersehbar macht. Dies begründet ein so erhebliches Mitverschulden der unberechtigt Filmenden, das die Geltendmachung von Schadenersatz und Schmerzensgeld für erlittene Verletzungen ausschließt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 531,34 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
4Der Klägerin steht kein Anspruch auf materiellen oder immateriellen Schadensersatz gegen die Beklagte aufgrund der körperlichen Auseinandersetzung vom 16.09.2019 zu.
5Ungeachtet des zwischen den Parteien streitigen Verlaufs der Auseinandersetzung ist zwar ist vom Vorliegen der haftungsbegründenden Voraussetzungen von § 823 Abs. 1 BGB auszugehen. Dem Anspruch steht indes entgegen, dass die Klägerin in jedem Fall ein überragendes und damit haftungsausschließendes Mitverschulden gemäß § 254 BGB trifft. Denn die Klägerin hat sich der Beklagten in einer Weise genähert, die eine Eskalation befürchten ließ: sie hat die Wohnung der Beklagten betreten, während sie mit ihrem Handy filmte. Ein Einverständnis der Beklagten hatte sie nicht eingeholt; vielmehr hat sie ihr Verhalten im Rahmen der mündlichen Verhandlung damit erklärt, zu ihrer eigenen Sicherheit gefilmt zu haben. Hätte die Klägerin gehörig nachgedacht, hätte sie erkennen können und müssen, dass sie damit die Persönlichkeitsrechte der Beklagten quasi mit Füßen tritt. Niemand hat es hinzunehmen, in seinem persönlichen Wohnbereich ungefragt gefilmt zu werden. Nachvollziehbarerweise hat die Beklagte nach Gewahrwerden des Filmens versucht, eine weitere Aufnahme oder die Versendung der Aufnahme zu verhindern. Dass dieser Versuch in eine körperliche Auseinandersetzung mündet, war vorherzusehen. Losgelöst davon, dass die Klägerin sich zur Überzeugung des erkennenden Gerichts auch aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt hat, indem sie die Beklagte körperlich angegangen ist, stellt bereits das unberechtigte Filmen einen Umstand dar, der die Klägerin daran hindert, für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld zu fordern bzw. für die im Rahmen der Behandlung angefallenen Kosten Ersatz zu verlangen.
6Weil ein Anspruch nicht besteht, ist nicht festzustellen, dass ein solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt. Zudem gab es auch keinen Grund für die Klägerin, vorgerichtlich einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu beauftragen. Die hierdurch bedingten Kosten hat die Klägerin selbst zu tragen.
7Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.