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Amtsgericht Lemgo, 19 C 491/19

Datum:
04.03.2020
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 C 491/19
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2020:0304.19C491.19.00
 
Schlagworte:
haftungsausschließendes Mitverschulden; Filmen mit dem Handy; unbefugtes Betreten einer Wohnung
Normen:
BGB §§ 823 Abs. 1, 254
Leitsätze:

Das unbefugte Betreten einer Wohnung mit gleichzeitigem unberechtigten Filmen der Bewohnerin mittels eines Handys begründet eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung, die eine körperliche Abwehr der Bewohnerin und eine anschließende körperliche Auseinandersetzung vorhersehbar macht. Dies begründet ein so erhebliches Mitverschulden der unberechtigt Filmenden, das die Geltendmachung von Schadenersatz und Schmerzensgeld für erlittene Verletzungen ausschließt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 531,34 Euro festgesetzt

 
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