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Amtsgericht Lemgo, 12a Lw 63/19

Datum:
02.06.2020
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Landwirtschaftsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12a Lw 63/19
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2020:0602.12A.LW63.19.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 10. Zivilsenat - 10 W 87/20
Schlagworte:
Hoffolgezeugnis - Einziehung - Hofeigenschaft
Normen:
BGB §§ 2100, 2361, HöfeO § 5
Leitsätze:

Die Hoferbfolge bestimmt sich bei Anordnung von Vor- und Nacherbschaft nach dem zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers geltenden Höferecht. Unmaßgeblich ist deshalb, wenn die Hofeigenschaft erst nach dem Tod des Erblassers entfallen ist.

 
Tenor:

Der Antrag der Beteiligten zu 2) auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses vom 14.10.2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Verfahrenswert wird auf 128.436 € festgesetzt ( 4-facher Einheitswert).

 
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