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Amtsgericht Lemgo, 12 VI 661/19

Datum:
23.01.2020
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Rechtspfleger
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 VI 661/19
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2020:0123.12VI661.19.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 10 W 33/20
Schlagworte:
Kein Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts bei Aufgabe des Willens zur Scheidung
Normen:
§ 1933 BGB
Leitsätze:

1. Trotz lediglichem Nicht-Weiterbetreibens eines Scheidungsverfahrens ohne Rücknahme des Antrags und ohne formelle Aussezung des Verfahrens gem. § 136 FamFG kann der Wille zur Scheidung aufgegeben sein, wenn das Scheidungsverfahren lange (über Jahre) nicht betrieben wird. Hierfür genügen auch wirtschaftliche Gründe beider Parteien.

2. Wurde der Wille zur Scheidung bis zum Tode dauerhaft aufgegeben, ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht trotz eines formal nach laufenden Scheidungsverfahrens nicht ausgeschlossen. Der Ehepartner wird gesetzlicher Erbe.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

wird der Erbscheinsantrag des Antragstellers    vom 08.07.2019 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 193.000,00 EUR festgesetzt.

 
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