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Amtsgericht Lemgo, 9 F 73/17

Datum:
02.11.2017
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 F 73/17
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2017:1102.9F73.17.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 9 UF 211/17
Schlagworte:
Ehewohnung, nach Scheidung
Normen:
BGB § 1568a
Leitsätze:

Zur Zuweisung der Ehewohnung gemäß § 1568a GBG zwei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung (Entscheidung wurde abgeändert durch Beschluss des OLG Hamm vom 27.02.2018, 9 UF 211/17

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Dem Antragsteller wird die Ehewohnung in B. zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Wohnung zu verlassen und an den Antragsteller nebst sämtlicher zur Wohnung bzw. zum Haus gehörender Schlüssel herauszugeben.

Es wird eine Räumungsfrist gewährt bis zum 31.03.2018.

Die Gerichtskosten tragen beide Seiten je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Verfahrenswert: 4000,00 EUR (§ 48 Abs. 1 FamGKG).

 
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