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Amtsgericht Lemgo, 20a II 6/17

Datum:
10.11.2017
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Rechtspfleger
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20a II 6/17
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2017:1110.20A.II6.17.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 15 W 515/17
Schlagworte:
Kostenentscheidung im Aufgebotsverfahren zulasten eines Dritten
Normen:
FamFG § 82 Abs. 2 + 4; GNotKG § 36
Leitsätze:

1. Die Kosten eines Aufgebotsverfahrens sind einem Dritten aufzugeben, wenn dieser das Vorhandensein eines Grundschuldbriefes bewusst verschwiegen hat(hier: auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher).

2. Das Verschweigen rechtserheblicher Tatsachen wird insofern als grobes Verschulden eingestuft.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

In der Aufgebotssache

wird das Aufgebotsverfahren als erledigt angesehen.

Dem o. g. Beteiligten zu 1.), Herrn J, werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Ihm werden ebenfalls die durch das Verfahren notwendig gewordenen Auslagen der Antragstellerinnen auferlegt.

Der Streitwert wird auf 2.000.000,00 Euro festgesetzt.

 
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