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Amtsgericht Lemgo, 2 XVII 192/12

Datum:
05.04.2016
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Betreuungsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 XVII 192/12
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2016:0405.2XVII192.12.00
 
Tenor:

wird der Antrag der Betroffenen vom 22.09.2015 auf Aufhebung der rechtlichen Betreuung abgelehnt.

Es wird die geschlossene Unterbringung der Frau   in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Durchführung einer nervenärztlichen Heilbehandlung, bei der jedoch kein Zwang angewendet werden darf, längstens bis zum 17.05.2016 betreuungsgerichtlich genehmigt.

Der Betreuungsbehörde des Kreises X in Y wird gestattet, bei der Zuführung zur Unterbringung Gewalt anzuwenden. Die Betreuungsbehörde des Kreises X in Y ist befugt, hierbei erforderlichenfalls um die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. Der Betreuungsbehörde des Kreises X in Y und den diese unterstützenden polizeilichen Vollzugsorganen wird gestattet, die Wohnung der Frau   zum Zwecke der Zuführung zur Unterbringung auch gegen deren Willen gewaltsam zu öffnen, zu betreten und zu durchsuchen.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

 
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