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Amtsgericht Lemgo, 8 F 43/15

Datum:
08.06.2015
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 F 43/15
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2015:0608.8F43.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 8 F 43/15
Schlagworte:
Veröffentlichung von Fotos in sozialen Netzwerken; verfestigte Lebensgemeinschaft
Normen:
BGB §§ 1361, 1579 Ziff 2, 7
Leitsätze:

1. Die Veröffentlichung von Fotos eines Ehegatten mit seinem neuen Lebenspartner in sozialen Netzwerken führt nicht zur Versagung oder Beschränkung des Trennungsunterhalts gemäß § 1579 Ziff. 7 BGB.

2. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Ziff. 2 BGB liegt auch bei einer etwa14 Monate dauernden Beziehung eines Ehegatten nicht vor, wenn dieser mit seinem neuen Lebenspartner im Zeitpunkt der Entscheidung erst seit etwa 4 Monaten in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

 
Tenor:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu zahlen

a)      für Mai 2014 bis März 2015 Unterhaltsrückstände von insgesamt 5.942,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.913,55 EUR seit dem 06.01.2015 und auf weitere 1029,39 EUR seit dem 24.03.15;

b)      ab April 2015 monatlich 418 EUR, zahlbar zum 1. eines jeden Monats im Voraus nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab Fälligkeit.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/5 und der Antragsgegner zu 3/5.

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

 
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