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Amtsgericht Lemgo, 7 F 85/15

Datum:
22.07.2015
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 F 85/15
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2015:0722.7F85.15.00
 
Schlagworte:
Volljährigenadoption
Normen:
BGB §§ 1767, 1770
Leitsätze:

Die Volljährigenadoption ist sittlich gerechtfertigt, wenn zwischen Anzunehmenden und Annehmenden ein Verhältnis besteht, wie es sonst üblicherweise zwischen Vater und Kind vorliegt.

 
Tenor:

Herr Dr. A. H. und Herr C. H., werden von Herrn M., wohnhaft L. als Kind angenommen.

Die Angenommenen erhalten gemäß § 1757 Abs. 1 BGB den Geburtsnamen M.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Annehmende.

Verfahrenswert: 5.000,00 EUR (§ 42 Abs. 3 FamGKG).

 
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