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Amtsgericht Lemgo, 17b Lw 110/14

Datum:
09.03.2015
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Landwirtschaftsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17b Lw 110/14
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2015:0309.17B.LW110.14.00
 
Normen:
§ 13 Abs. 1 S. 4, Abs. 5, Abs. 7 HöfeO, § 242 BGB
Leitsätze:

Wenn sich zwei mögliche Hoferben dahingehend einigen, dass einer von ihnen Hofeigentümer werden

    soll, und der andere Teil der Änderung des Grundbuchs zustimmt, liegt allein im Abschluss dieser Ver-

    einbarung und ihres Vollzugs kein nachabfindungspflichtiger Vorgang im Sinn von § 13 HöfeO. Es fehlt

    an einem Veräußerungserlös.

2. Auf diese Konstellation ist die Regelung des § 13 Abs. 1 S. 4 HöfeO nicht analog anwendbar, weil keine

    Regelungslücke besteht.

3. Die Einigung der möglichen Hoferben stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinn von § 13

    Abs. 5 S. 3 HöfeO dar, wenn jedenfalls die Rechte der weichenden Erben nach dem Tod des Hoferben

    für zukünftige Fälle, die eine Nachabfindung auslösen würden, nicht betroffen sind. Das ist dann der Fall,

    wenn der neue Hofeigentümer erklärt, er wolle die Rechte der weichenden Erben akzeptieren.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegnerin aufgrund der Übertragung der in den Grundbüchern von  Blatt  und Blatt eingetragenen Grundstücke und des landwirtschaftlichen Betriebes des zwischen dem am 04. und 07.07.2006 verstorbenen Landwirts von dem Antragsteller auf    ein Nachabfindungsanspruch gem. § 13 HöfeO nicht zusteht. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Verfahrenswert wird auf 400.000,00 € festgesetzt.

 
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