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Amtsgericht Lemgo, 9 F 242/12

Datum:
18.06.2013
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 F 242/12
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2013:0618.9F242.12.00
 
Schlagworte:
Betriebliche Altersversorgung eines GmbH-Geschäftsführers, Kapitalwahlrecht und Ehevertrag
Normen:
§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VersorgungsausgleichsG
Leitsätze:

Die betriebliche Altersversorgung eines GmbH-Geschäftsführers fällt grundsätzlich auch in den Versorgungsausgleich. Dies gilt dann nicht, wenn auch nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ein bestehendes Kapitalwahlrecht ausgeübt wird. Grundsätzlich erfolgt dann ein Ausgleich güterrechtlich durch den Zugewinn. Haben die Eheleute aber wirksam den Zugewinn ehevertraglich ausgeschlossen, findet dieser Ausgleich nicht statt. Hier übt der Ehegatte nur die ihm zustehenden rechtlichen Möglichkeiten aus. Das ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich.

 
Tenor:

1.

Die am 05.05.2000 vor dem Standesbeamten des Standesamts pp. unter der Heiratsregisternummer pp. geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (vers. Nr. pp.) zugunsten des Antragsgengers ein Anrecht in Höhe von 3,6651 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto pp.  bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 31.05.2012, übertragen.

3.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. pp.) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3,0296 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto pp. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.05.2012, übertragen.

4.

Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

5.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 
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