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Amtsgericht Lemgo, 9 F 111/12

Datum:
07.05.2013
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 F 111/12
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2013:0507.9F111.12.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 14 UF 96/13
Schlagworte:
Berücksichtigung einer Immobilie in London im Zujgewinnausgleich
Normen:
§§ 1378 ff. BGB; Art. 3 a II, 15 EGBGB
Leitsätze:

Eine Immobilie in London wird im Zugewinnausgleich wegen Art. 3 a Abs. 2 EGBGB nicht berücksichtigt. Das englische Familienrecht kennt keine Teilhabe am Wertzuwachs einer Immobilie, die im Alleineigentum eines Ehegatten steht, im Fall der Scheidung. Diese Grundsätze des englischen Familienrechts sind trotz der Regelung des Art. 15 EGBGB zu berücksichtigen. Die Immobilie bleibt daher unberücksichtigt. Das hat zur Folge, dass über den Wert der Immobilie keine Auskunft erteilt werden muss.

 
Tenor:

Die Antragstellerin wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft über den Stand ihres Vermögens zum 02.11.2007 (Trennungszeitpunkt) zu erteilen, jeweils aufgegliedert nach Aktiva und Passiva unter Angabe sämtlicher wertbildender Faktoren.

Im Übrigen wird der Auskunftsantrag abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Es wird die sofortige Wirksamkeit angeordnet.

 
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