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Amtsgericht Lemgo, 19 C 481/12

Datum:
26.08.2013
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 C 481/12
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2013:0826.19C481.12.00
 
Schlagworte:
Versicherungsnehmer Eigenschaft, Leistungsfreiheit Versicherung
Normen:
BGB § 426 Abs. 1, VVG § 116 Abs. 1, § 115 Abs. 1, AKB 2008
Leitsätze:

Auch der unberechtigte Fahrer eines PKW ist während der Fahrt als Versicherungsnehmer anzusehen. Die Obliegenheitspflichten nach D.2.1, 3.1 AKB, D. 1.2., 1.3 AKB und E. 1.3 AKB 2008 gelten daher auch für den unberechtigten Fahrer. Bei Verstoß hingegen wird der Haftpflichtversicherer des PKW gebenüber dem unberechtigten Fahrer leistungsfrei.

 
Tenor:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lemgo vom 16.05.2013 wird aufrecht erhalten, soweit der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.252,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Insoweit darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

 
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